Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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133.) Verordnung, 
einige Zusätze und Erläuterungen zu der Verordnung des Ministerii des In- 
nern, die Vollziehung des die Abtretung von Grundeigenthum zu Anlegung 
der Eisenbahn von Leipzig nach Dresden angehenden Geseßzes und die In- 
struction der Straßenbau-Commissionen und Taxakoren hierzu betreffend, vom 
Zten Juli 1835. (Gesetz= u. Verordnungsblatt v. J. 1835. S. 374. flg.) 
vom l##ten März 1836. 
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Beim Beginnen des durch das Gesetz, die Vollziehungs-Verordnung und Infstruction 
vom Zten Juli 1835. (Ges. und Verordn. Blatt vom Jahre 1835. S. 371. flg.) 
vorgeschriebenen Expropriations-Verfahrens, die Aberekung des zur Anlegung der eipzig= 
Drcsdner Eisenbahn erforderlichen Grund-Eigenthums betreffend, haben sich in der Aue- 
führung einzelne Schwierigkeiten und Anstände gezeigt, welche dem für die Sache und für 
das gleich wichtige Interesse der Unternehmer sowohl als der Grundeigenthümer wünschens- 
werthen leichten und unaufhältlichen Fortgange des Geschäfts sich bindernd entgegengestelle, 
in den vorliegenden Bestimmungen der obgedachten Verordnung aber noch zur Zeit keine 
hinlängliche Erledigung gefunden haben. 
Auf den Ankrag der mit der teitung des obgedachten Expropriationsgeschäfts beauf- 
kragten Commissarien und mie Sr. Königl. Majestät und des Prinzen Mitregenten, 
Königl. Hoheic, Allerhöchst: und Hôchster Genehmigung wird daher, zur Erläuterung 
einiger Bestimmungen der obgedachten Verordnung vom Zien Juli 1835. und als Nach- 
trag zu selbiger, Folgendes anderweit verordnet und zur allgemeinen Kenntniß aller der- 
jenigen, die es angehr, bekannt gemacht: 6 
1.) Oa sich bei der Expropriation des zum Bau der Eisenbahn in Anspruch zu neh- 
menden Grund und Bodens bisweilen der Fall ereignet, daß durch den Zug der Bahn 
von einem Felde oder andern Grundstücke unbedeutende Parcellen abgeschnitten werden, 
welche für sich allein nicht wohl bewirthschaftek, oder nur mit einem ganz unverhältniß- 
mäßigen Kostenaufwande dem bisherigen Eigenthümer, zum Behuf der Mitbewirtbschaf- 
tung, zugänglich erhaleen werden können, in welchen Fällen die Unternehmer zu Vermei- 
dung größerer Nachtheile sich bewogen sinden, dergleichen, obschon nicht von der Babn 
selbst zu bedeckende, dem Eigenthümer aber durch letztere unzugänglich werdende Grund- 
stücksparcellen ebenfalls käuflich an sich zu bringen, so wird auf den Grund dessen, was 
im §. 7. des Ges tzes vom Zten Juli 1835. wegen der zur Abtretung gelangenden Par- 
cellen im Allgemeinen vorgeschrieben ist, bierdurch vererdnet, daß auch in dem vorbe-
	        
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