Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Sparkassen Ordnung 
für die 
Stadt Adorf. 
D. man auch für die Stadt Adorf, wie dies bereits in mehren andern 
Orten mit gutem Erfolge geschehen ist, eine 
Sparkasse 
zu errichten beschlossen hat, so sind, unter höherer Genehmigung, zu dem Ende 
nachfolgende Bestimmungen getroffen worden. 
Zweck und um- H. 1. Oie Sparkasse von Adorf har den Zweck, minder Bemlecelten von 
sun ur Adorf eine Gelegenheit zu verschaffen, ihre Ersparnisse auch im Einzelnen sicher 
und zinsbar unterzubringen. 
Sie soll jedoch diesen Vortheil, ausser der Einwohnerschafe von Adorf, auch 
noch den Bewohnern des Kirchspiels Neukirchen, Elster Cinsoweit dessen Bestand- 
theile in Sachsen gelegen sind) und Wohlbach, sowie den Bewohnern der ganz 
oder theilweise unrer die Gerichtsbarkeit der Stadt Adorf oder in dasiges Kirchspiel 
gehörigen ODorfschaften angedeihen lassen. Demnach umfaßte ihr Bezirk die Städte 
Adorf und Neukirchen, dann folgende Dörfer: Rebersreuth, heubetha, Freiberg, 
Weidige, Bergen, Gettengrün, Arnsgrün, Elster, Reuth, Heisenstein, Schwar- 
zenbrunn, Kleedorf, Gürth, Raun, Raunergrund, Sohl, Mühlhausen, Jugels- 
burg, Remtengrün, Karlsgasse, Schönlind, Siebenbrunn, Breitenfeld, Wohl- 
bach, Gunzen, Wohlhausen, Saalig und Hermsgrün. In wie weit ein zu diesem 
Sprengel nicht gehöriger Ort zum Einlegen in die hiesige Sparkasse zugelassen 
werden soll, hängt von dem Ermessen des Stadtrathes ab, an welchen die Depu- 
tirten in rorkommenden Fällen Vortrag zu erstatten haben und welcher sodann, 
nach Befinden, das Gucachren der Stadtverordneten erfordern wird. 
e der . 2. Oie in die Sparkasse zu Adorf regulativmäsig erfolgten Einlagen, so 
asse. wie die dafuͤr, ausgesetzten Zinsen vertritt und gewaͤhrt die Stadtcommun daselbst 
mit ihrem gesammten Vermoͤgen. 
riireciion nn . 3. Da die Sparkasse ein öffenrliches Institut der Seadt ist, so steht die 
wech Vzeitung und Oberaufsiche über selbige dem Stadtrathe zu. 
Derselbe besorgr diese teirung und Oberaufsicht durch einen aus seiner Mitte 
zu wählenden Direccor, welcher dieses Amt ein Jahr lang bekleidet, jedoch wieder
	        
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