Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

Fortsetzung. 
Verfahren bei 
Rückzahlung 
der Einlagen. 
Quittungs= u. 
Einlegebücher. 
(06) 
nächsten Zinsberechnungscermine — - 12 Gr. — „ betragen, werden sie zum 
Kapital geschlagen und gleich diesem verzinst. Von Einlagen, welche vor Ablauf 
eines Wiertelfahres zurückgefordert und bezahlet werden, hat der Einleger keine 
Zinsen zu erwarten. 
§. 6. Sollte die Kasse einzelne Einlagen, die sie mie dem Zwecke der Anstale 
nicht mehr vereinbar fände, zurückzugeben wünschen, so kann sich der Einleger, 
wie sich hiermit ausdrücklich vorbehalten wird, der Annahme seiner Einlage durch- 
aus nicht weigern. In diesem Falle wird die Kasse dem Einleger ache Tage vorher 
kündigen oder, wenn an denselben persönlich niche zu gelangen ist, die Kündigung 
im hiesigen Localblatte bekannt machen und, wenn nach deren Ablauf das eingezahlte 
Kapital nebst den etwa davon erwachsenen Zinsen nicht abgehole wird, zur Unter- 
brechung der fernern Berzinsung, die Einlage zum gerichrlichen Deposito abgegeben. 
9. 7. Die Kückzahlung der Einlagen erfolge nur an den Ueberbringer des 
Quittungsbuches und die Kasse ist für den Nachtheil, der durch den Misbrauch 
eines solchen Buches für den wirklichen Eigenthümer entstehen sollte, durchaus nicht 
verantwortlich. 
Einlagen, die niche über 5 Thle. — berragen, können an jedem 
Expeditionstage ohne vorherige Kündigung zurückgenommen werden. Dagegen ist 
bei Einlagen von über 5 Thlr. —. 5jedoch niche über 25 Thlr. — —5, 
eine achttägige Kündigung, bei Einlagen von über 25 Thlrr. — — . jedoch 
nicht über 50 Thlr. —. — „ eine 1 Atägige und endlich bei Einlagen über 
50 Thlr. —. — „ eine Awöchentliche Kündigung erforderlich. Bei theilweiser 
Jurückforderung der Einlagen oder Zinsen wird unter — . 12 Gr. — dicht 
ausgezahlt. 
Abzahlungen auf Zinsen und Kapital werden im Buche abgeschrieben, die 
völlige Aus= und Rückzahlung aber erfolge nur gegen Zurückgabe des Buches selbft. 
§9. S. Jedem Einleger wird ein mie einer Nummer versehenes, so wie den 
Namen, Stand und Wohnort des Einlegers enthaltendes, auch mit dem Raths-= 
stegel bedrucktes Quiccungs- oder Einlegebuch ausgehändiget, welches vom Oireckor 
signirt, so wie von dem jedesmaligen anwesenden Depulirten der Stadtverordnecen 
und dem Kassirer unterzeichnet ist, und in welchem zugleich die Grundzüge der 
Verfassung abgedruckt sein müssen. In diesem Buche wird die Summe und der 
Tag der Einlage angemerke. 
Damit übrigens bei Ausstellung der Quictungs= und Einlegebücher möglichste 
Genauigkeit beobachtet und hierdurch wieder die Sicherheie der Einlagen erhäöht 
werden kann, sind alle dem Einleger in der Expedition über seinen Namen, Stand, 
Wohnork, sein Gewerbe und Alter vorgelegten Fragen von ihm genau und der 
  
 
	        
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