Fortsetzung.
Verfahren bei
Rückzahlung
der Einlagen.
Quittungs= u.
Einlegebücher.
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nächsten Zinsberechnungscermine — - 12 Gr. — „ betragen, werden sie zum
Kapital geschlagen und gleich diesem verzinst. Von Einlagen, welche vor Ablauf
eines Wiertelfahres zurückgefordert und bezahlet werden, hat der Einleger keine
Zinsen zu erwarten.
§. 6. Sollte die Kasse einzelne Einlagen, die sie mie dem Zwecke der Anstale
nicht mehr vereinbar fände, zurückzugeben wünschen, so kann sich der Einleger,
wie sich hiermit ausdrücklich vorbehalten wird, der Annahme seiner Einlage durch-
aus nicht weigern. In diesem Falle wird die Kasse dem Einleger ache Tage vorher
kündigen oder, wenn an denselben persönlich niche zu gelangen ist, die Kündigung
im hiesigen Localblatte bekannt machen und, wenn nach deren Ablauf das eingezahlte
Kapital nebst den etwa davon erwachsenen Zinsen nicht abgehole wird, zur Unter-
brechung der fernern Berzinsung, die Einlage zum gerichrlichen Deposito abgegeben.
9. 7. Die Kückzahlung der Einlagen erfolge nur an den Ueberbringer des
Quittungsbuches und die Kasse ist für den Nachtheil, der durch den Misbrauch
eines solchen Buches für den wirklichen Eigenthümer entstehen sollte, durchaus nicht
verantwortlich.
Einlagen, die niche über 5 Thle. — berragen, können an jedem
Expeditionstage ohne vorherige Kündigung zurückgenommen werden. Dagegen ist
bei Einlagen von über 5 Thlr. —. 5jedoch niche über 25 Thlr. — —5,
eine achttägige Kündigung, bei Einlagen von über 25 Thlrr. — — . jedoch
nicht über 50 Thlr. —. — „ eine 1 Atägige und endlich bei Einlagen über
50 Thlr. —. — „ eine Awöchentliche Kündigung erforderlich. Bei theilweiser
Jurückforderung der Einlagen oder Zinsen wird unter — . 12 Gr. — dicht
ausgezahlt.
Abzahlungen auf Zinsen und Kapital werden im Buche abgeschrieben, die
völlige Aus= und Rückzahlung aber erfolge nur gegen Zurückgabe des Buches selbft.
§9. S. Jedem Einleger wird ein mie einer Nummer versehenes, so wie den
Namen, Stand und Wohnort des Einlegers enthaltendes, auch mit dem Raths-=
stegel bedrucktes Quiccungs- oder Einlegebuch ausgehändiget, welches vom Oireckor
signirt, so wie von dem jedesmaligen anwesenden Depulirten der Stadtverordnecen
und dem Kassirer unterzeichnet ist, und in welchem zugleich die Grundzüge der
Verfassung abgedruckt sein müssen. In diesem Buche wird die Summe und der
Tag der Einlage angemerke.
Damit übrigens bei Ausstellung der Quictungs= und Einlegebücher möglichste
Genauigkeit beobachtet und hierdurch wieder die Sicherheie der Einlagen erhäöht
werden kann, sind alle dem Einleger in der Expedition über seinen Namen, Stand,
Wohnork, sein Gewerbe und Alter vorgelegten Fragen von ihm genau und der