Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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f.) Die in der General-Verordnung vom 30sten November 1814. vorgeschriebenen 
VBerzeichnisse über die im Laufe jeden Jahres anhängig gewordenen und abgetha- 
nen Forstrügen, und über die zuerkannten, verbüßten und noch rückständigen 
Forststrafen hat künftig der Justizbeamte allein an das Justiz-Ministerium einzu- 
senden. 
g.) Die Entscheidung in den Untersuchungen wegen aller Forstjustizsachen steht dem Ju- 
stizbeamten allein zu. 
b.) Der Justizbeamte hat die durch die General-Verordnung vom 2ten Januar 1814. 
. 38. — 47. vorgeschriebene Forstrügentabelle auch noch ferner an den Renrbe- 
amten abzugeben. 
1.) Es sind noch zur Zeit in den Forskunkersuchungssachen die ekwa einkommenden 
Strafgelder nebst den Holzersatzgeldern am Schlusse jeden Bierteljahres von dem 
Justizbeamten an das Renramt einzusenden. 
k.) Ruücksichtlich der Abschreibung der inerigibeln Holzersatze und Strafgelder bewender 
es bei der Vorschrift des Generale vom 20sten Mai 1817. 
I.) Wegen der den zum Forstischutz verpflichteten Personen ausgesetzten Oenunciations= 
gebühren ist, insoweit dieshalb nicht bereits besondere Anordnung getroffen worden 
ist, noch zur Zeit der Generalverordnung vom 101en Januar 1826. nachzugehen. 
IIII. In allen Untersuchungen wegen der Vergehen gegen das Mandar, das unbe 
sugee Tragen von Schießgewehr und Berfahren gegen die Raubschützen betreffend, vom 
1 ten September 1810. liegt dem Jusiizbeamten die Untersuchung allein ob, und es ist 
die Zuziehung der Oberforst= und Forstmeister auf die erste Vernehmung zu beschränken. 
Eine Vorlegung der ergangenen Acten an dieselben vor Einholung oder Abfassung des Er- 
kenntnisses sindet nur auf ihren besondern Antrag start. 
IV. In allen Floßjustizsachen fällt die Concurrenz der Floßverwaltungsbeamten weg 
und es sind diese Sachen wie andere Untersuchungen zu behandeln. 
Dresden, den 7't#en Juni 1830. 
Oie Ministerien der Justiz und der Finanzen. 
von Könneritz. von Zeschau. 
Hauemann.
	        
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