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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
10“ Stück vom Jahre 1836.
31.) Verordnung,
die Ausführung des Wahlgesebes betreffend;
vom 30. Mai 1836.
Da es zu Handhabung moͤglichster Ordnung und Gleichfoͤrmigkeit bei den Wahlen der
Abgeordneten zur Ständeversammlung erforderlich befunden worden ist, die bei Vollziehung
der im Jahre 1832. erfolgten Wahlen zu verschiedenen Zeiten im Verwaltungswege dies-
falls erlassenen Verordnungen und Anweisungen — unter hier und da annoch nöthiger
Vervollständigung — in eine Hauptverordnung übersichtlich zusammen zu fassen; so wird
dieselbe hierdurch auf Sr. Königl. Majestär und des Prinzen Mitregenten Königl. Hoheit
Allerhöchsten und Höôchsten Befehl in Nachstehendem ercheilt.
Zu H. 1. des Wahlgesetzes. Die teitung der tandtagswahlen steht den Kreisdirectio-
nen für die einer jeden durch die Verordnung vom 6. April 4835. zugewiesenen Kreise
und Wahlbezirke zu.
Die Vorsitzenden der ritterschaftlichen Stände und deren Stellvertreter, so wie die zu
Besorgung von Wahlen der landtagsabgeordneten für die Städte und den Bauernstand
ernanncen Commissarien haben niche nur in allen Fällen, wo in Sachen der tandtags-
wahlen Beriche zu erstatten ist, diesen Bericht an die betreffende Kreisdirection zu richten,
sondern auch etwanige sonstige desfallsige Anträge an Oberbehörden durch erstere dahin ge-
langen zu lassen.
Dagegen sind die gedachten Wahlcommissarien, worunter bei allgemeinen Bestimmun-
gen jederzeit zugleich die ritterschaftlichen Vorsitzenden oder deren Stellvertreter verstanden
werden, berechtigt, in allen Wahlangelegenheiten an sämmtliche Justiz= oder Verwaltungs-
behörden ohne Unterschied unmittelbar zu verfügen, sich auch namentlich der Mitwirkung
derselben, so wie des ihnen untergeordneten Personals hierbei zu bedienen.
Alle Unterbehörden aber haben deren Anträgen Gunge zu leisten.
Mit den Amtshauptleuten und sämmrlichen Mitcekochèörden, mit alleiniger Ausnahme
der betreffenden Kreisdirection, stehen die Wahlcommissarien im Communicationsverhälruisse.
1836. 18