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5.) die Grundanlkage von den Grundstücken und Gerechtigkeiten;
7.) das Portion= und Rariongeld.
(.) Sowohl bei den Vierstädten, als bei den kandstädten und der Seydau die nach dem
Gesetze vom 4. December 1833. forcbestehenden Accisgrundsteuern.
Zu §6. 56. No. 4. 1.) Bei der Abrheilung der Städte in große, mittle und kleine
(K das Gesetz vom 22. November 1834. zum Grunde zu legen.
2.) Unter den in diesem Abschnitte erwähnten Personal-Landesabgaben sind nur die
nach dem eben gedachten Gesetze vom 22. Nov. 1834. zu entrichtenden Gewerb= und Per-
sonalsteuern zu verstehen.
Zu §. 57. Dem Commissar bleibt es unbenommen, in den Fällen, wo nach §. 57.
des Wahlgeschzes die Nothwendigkeit der Ergänzung der auf den Grund der Ansässigkeie
zu Abgeordneten Wählbaren aus den Hoöchstbesteuerten im Voraus sich als wahrscheinlich
darstelle, die evencuelle Ausmitlelung der nur subsidiarisch für wählbar zu erklären-
den Höchstbesteuerten gleich anfänglich anzuordnen.
Zu 9. 55. und 57. Bei Berechnung der Normalzahl der auf den Grund der An-
saͤsfigkeit Wählbaren, wie solche für die Wahl von Wahlmännern durch das Erläuterungs-
gesetz zum 55. J. des Wahlgesetzes vom 4ten Januar 1834., für die Wahl zu Abgeord-
neten aber G. 57. des Wahlgesetzes bestimmr ist, sind auch die Mitglieder des Stadtraths,
des Stadtgerichts und der Stadtverordneten, so weit sie den vorschrifemäßigen Census ent-
richten, mit hinzuzuzählen.
Zu &. 58. 1.) Die Nichtangesessenen sind von den Obrigkei#cen zur Anmel.
dung öffentlich aufzufordern. Hierbei kann sich des unter E. beiliegenden Formulars un-
ter den nöthigen Modifsscationen bedient werden. ODie Aufforderung ist an dem für of-
fencliche Bekanntmachungen bestimmten Orte der betreffenden Stadt wenigstens drei Wo-
chen vor Eintritt des Präclusivtermins anzuschlagen und nach dessen Ablauf mie der FE#
und Reffrions-Registratur versehen, zu den Acten zu bringen. Auch bleibt es der Obrig-
keit überlassen, diese Bekannemachung in dem tocalblarte der betreffenden, oder einer be-
nachbarten Stadr öffentlich bekannt zu machen.
2.) Die Nichtangesessenen sind nur dann als wählbar anzuseben, wenn sie sich ange-
weldet haben.
3.) Dasselbe Erforderniß der Anmeldung eritt auch rücksichtlich derjenigen Angeses-
senen ein, welche wegen Ermangelung des F. 56. no. 1. vorgeschriebenen Census, als
solche nicht zu Abgeordneten wählbar sind.
Zu §. 60. 1) Was in §. 60. des Wahlgesetzes für die Stadrverordneken festge-
setzt ist, leidet nach Inhalt des unterm 10. August 1831. an die Stände ergangenen De-
creks (zu §. 58. bLandtagsacten Bd. IV. S. 2263.) auf die provisorischen Com-
munrepräsenranten keine Anwendung.
2.) Eben so wenig sind Stadt= oder Gerichtsschreiber als solche stimmbe-
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