Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

F. 
Betrag der Abgabe 
an 
Schocken, Grund= Quatember= und 
Cavallerieverpflegungs-Geldern. 
Obrigkeitliche Angabe 
der gesetzlichen Ursachen der etwa 
« ermangelnden 
Stimmberechtigung 
als Urwähler, oder des Mangels per- 
sönlicher Befähigung zum Wahlmanne 
oder Abgeordneten. 
I . 
  
Besondere Bemerkungen. 
a. b. 
der btcgir. 
der Orts- Weren— ten Obrigkeit 
obrigkeit. 11½ 6 für die Wahl- 
missars. abtheilung. 
  
Derganze jährliche Betrag jeder Steuer, 
wenn sie auch von verschiedenen, in einem 
Complexe bewirthschafteten Grundstücken 
entrichtet wird, ist in einer Summe an- 
zugeben, und wenn ganz genaue Ermit- 
telung nicht sofort möglich ist, wenigstens 
anzugeben, ob der jährliche Betrag min- 
destens 10 Thlr. —. —: und beziehend- 
lich 30 Thlr. —. — erreicht, oder dar- 
unter zurückbleibt und wie sich sonst das 
Abgabenverhältniß approrimativ gestaltet. 
Werden walzende, oder andere beson- 
dere Grundstücke nicht in einem Com- 
plere mit dem Grundstücke, bei welchem 
sich der Wohnsitz befindet, bewirthschaftet, 
oder besitzt derselbe Eigenthumer ander- 
wärts, innerhalb des Königreichs Sach- 
sen, Landgrundstücke, die nach s. XXIV. 
der Instruction, zu berücksichtigen sind, 
so ist derselben in gegenwärtiger Spalte 
zu gedenken, und ihr Steuerbetrag auf 
desfalls ron dem Besiter zu erfordernde 
Nachweisung, besonders auszuwerfen. 
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.