F.
Betrag der Abgabe
an
Schocken, Grund= Quatember= und
Cavallerieverpflegungs-Geldern.
Obrigkeitliche Angabe
der gesetzlichen Ursachen der etwa
« ermangelnden
Stimmberechtigung
als Urwähler, oder des Mangels per-
sönlicher Befähigung zum Wahlmanne
oder Abgeordneten.
I .
Besondere Bemerkungen.
a. b.
der btcgir.
der Orts- Weren— ten Obrigkeit
obrigkeit. 11½ 6 für die Wahl-
missars. abtheilung.
Derganze jährliche Betrag jeder Steuer,
wenn sie auch von verschiedenen, in einem
Complexe bewirthschafteten Grundstücken
entrichtet wird, ist in einer Summe an-
zugeben, und wenn ganz genaue Ermit-
telung nicht sofort möglich ist, wenigstens
anzugeben, ob der jährliche Betrag min-
destens 10 Thlr. —. —: und beziehend-
lich 30 Thlr. —. — erreicht, oder dar-
unter zurückbleibt und wie sich sonst das
Abgabenverhältniß approrimativ gestaltet.
Werden walzende, oder andere beson-
dere Grundstücke nicht in einem Com-
plere mit dem Grundstücke, bei welchem
sich der Wohnsitz befindet, bewirthschaftet,
oder besitzt derselbe Eigenthumer ander-
wärts, innerhalb des Königreichs Sach-
sen, Landgrundstücke, die nach s. XXIV.
der Instruction, zu berücksichtigen sind,
so ist derselben in gegenwärtiger Spalte
zu gedenken, und ihr Steuerbetrag auf
desfalls ron dem Besiter zu erfordernde
Nachweisung, besonders auszuwerfen.