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wenn ihr kein Bedenken dagegen beigeht, dem Verfertiger des Siegels oder Stempels solche,
mir einem Vid# versehen, zurückzugeben, welcher diesen beglaubigten Schein aufzubewahren hak.
Erscheint aber der Polizeibehörde die Aechtheit des Bestellungsscheins oder Briefs zwei-
felhaft, so bat sie vor Beglaubigung und Aushändigung desselben, zuförderst Erkundigung
einzuziehen.
3. Oafern dem Verfertiger JZeichnungen oder Abdrücke von Privarpekschaften mit dem
Verlangen, sie nachzustechen, vorgelegt werden, so hat derselbe auch in diesen Fällen sich
uber die Zuverlässigkeit des Bestellers und daß er die Person sei, für welche er sich aus-
giebt, zu unterrichten, und von dem gefertigten Siegel einen Abdruck zurückzubehaleen, auch
in einem darüber zu haltenden Buche, den Namen, Stand und Aufenthaltsork des Bestel-
lers, so wie die Zeit der Ablieferung des Petschafts, ingleichen an wen letztere geschehen,
genau anzumerken.
4. Kein Petschaftstecher oder Stempelschneider darf, bei Vermeidung nachbemerkter
Ordnungsstrafen, von jedem Siegel, Perschaft oder Stempel mehr Exemplare fertigen, als
bei ihm von demjenigen, welcher zu dessen Jührung berechtige ist, beskelle worden find.
5. Die Uebertrekung obiger Vorschriften ist, nach dem Grade der dabei vorwaltenden
Fahrlässigkeit, mit einer Ordnungsstrafe von Günf bis zu Zwanzig Thalern, oder, im
Fall des Unvermögens, verhälenismässigem Gefängnisse zu belegen.
6. Die Verfertigung amtlicher Siegel und Stempel ist den ausländischen
Petschirstechern, Steempelschneidern und Petschafthändlern, welche innerhalb Landes die Mes-
sen und Märkte beziehen, bei Vermeidung Fünf Thaler, in Geld= oder verhältnismässiger
Gefängnisstrafe, auch bei Verlust der Erlaubnis, an dem berreffenden Orke feil zu halren,
verboten. Dieses Verbot ist ihnen, wenn sie nach Publication dieser Verordnung die Messe
oder den Jahrmarkt zum Erstenmal beziehen, bei Lösung des Standzettels besonders anzudeuten,
auch haben die Ortspolizei-Behörden während der Messen und Jahrmärkte die Buden und
Stände der fremden Petschaftstecher und Händler zu vifteiren, und die bei ihnen sich vor-
sindenden amtlichen Siegel oder Stempel wegzunehmen und zu cassiren.
7. Durch die vorerwähnten Ordnungestrafen wird für den Fall, daß der Conerave-
nienr sich der wirklichen Theilnahme oder Beförderung einer Fälschung theilhaftig gemacht
härte, die Anwendung der Criminalstrafe nach den allgemein bestehenden strafrechtlichen
Bestimmungen und Grundsätzen nicht ausgeschlossen.
Hiernach haben sich alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, den 15°en September 1836.
Ministerium des Innern.
6 Nostitz und Jänckendorf.
Thimmig.