Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(236 ) 
Benennung der Gegenstände. 
  
13 
14 
15 
16 
17 
18 
19 
1 
f) Feine Holzwaaren (ausgelegte Arbeit), sogenannte Nürnbergerwaaren aller Art, feim 
Drechsler-, Schnitz= und Kammacherwaaren, auch Meerschaumarbeiec, ferner dergleichen 
Waaren in Verbindung mie andern Materialien (jedoch mie Ausschluß von Gobh, 
Silber: Placina, Semilor, ächten Steinen und Perlen), ingleichen Holzbronze, 
Holzuhren, ganz feine Holzflecheerarbeit; auch Blei= und Rothstiffttee. 
8) Gepolsterre Menbles, wie grobe Sattlerwaaren. 
h) Grobe Böltccherwaaren, gebrauchte, ohne eiserne Reisen 
Anmerk. Grobe Böttcher= und Drechsler-, Korbflechter-, Tischler= und alle rohen und blos ge— 
hobelten Holzwaaren, Wagnerarbeiten und Maschinen von Holz, auch gebrauchte grote 
Böttcherwaaren mit eisernen Reifen tragen die allgemeine Eingangsabgabe. 
Hoper 
Instrumente, musikalische, mechanische, mathematische, optische, physikalische, astronomische, 
chirurgische 66*****é*„***“nt 
Kalender, . 
a) die fürs Inland bestimmt sind, werden nach den, der Stempelabgabe halber gegebenen 
besondern Vorschriften behandelt; 
b) die durchgeführt werden, tragen die Abgabe von einem halben Thaler für den Sächsischen 
oder 50 Kreuzer für den Zollcentner. Der Wiederausgang muß nachgewiesen werden. 
Kalk und Gips, gebrannterr. 
Karden oder Weberdisten ... . . .. .................. . . . . .. 
Kleider, fertige neue; desgleichen getragene Kleider und getragene Waͤsche, beide letztere, wenn 
sie zum Verkauf eingehen 
Kupfer und Messing: 
-- a) Geschmiedetes, gewalztes, gegossenes, zu Geschirren; auch Kupferschaalen, wie sie vom 
Hammer kommen; ferner: Blech, Dachplatten, gewoͤhnlicher und plattirter Draht, 
desgleichen polirte, gewalzte, auch plattirte Tafeln und Bleche 
b) Waaren: Kessel, Pfannen und dergleichen; auch alle sonstige Waaren aus Kupfer 
und Messing; Gelb= und Glockengießer-, Gürtler= und Nadlerwaaren, ausser Ver- 
  
bindung mit edlen Merallen; ingleichen lackirte Kupfer= und Messingwaaren 
Anmerk. Von Roh= (Stück-) Messing, Roh= oder Schwarzkupfer, Gar= oder Rosettenkupfer, von 
altem Bruchkupfer oder Bruchmessing; desgleichen von Kupfer= und Messingfeile, 
Glockengut, Kupfer= und andern Scheidemünzen zum Einschmelzen (die Münzen auf 
besondere Erlaubnisscheine eingehend) wird die allgemeine Eingangsabgabe erhoben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.