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Benennung der Gegenstände.
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f) Feine Holzwaaren (ausgelegte Arbeit), sogenannte Nürnbergerwaaren aller Art, feim
Drechsler-, Schnitz= und Kammacherwaaren, auch Meerschaumarbeiec, ferner dergleichen
Waaren in Verbindung mie andern Materialien (jedoch mie Ausschluß von Gobh,
Silber: Placina, Semilor, ächten Steinen und Perlen), ingleichen Holzbronze,
Holzuhren, ganz feine Holzflecheerarbeit; auch Blei= und Rothstiffttee.
8) Gepolsterre Menbles, wie grobe Sattlerwaaren.
h) Grobe Böltccherwaaren, gebrauchte, ohne eiserne Reisen
Anmerk. Grobe Böttcher= und Drechsler-, Korbflechter-, Tischler= und alle rohen und blos ge—
hobelten Holzwaaren, Wagnerarbeiten und Maschinen von Holz, auch gebrauchte grote
Böttcherwaaren mit eisernen Reifen tragen die allgemeine Eingangsabgabe.
Hoper
Instrumente, musikalische, mechanische, mathematische, optische, physikalische, astronomische,
chirurgische 66*****é*„***“nt
Kalender, .
a) die fürs Inland bestimmt sind, werden nach den, der Stempelabgabe halber gegebenen
besondern Vorschriften behandelt;
b) die durchgeführt werden, tragen die Abgabe von einem halben Thaler für den Sächsischen
oder 50 Kreuzer für den Zollcentner. Der Wiederausgang muß nachgewiesen werden.
Kalk und Gips, gebrannterr.
Karden oder Weberdisten ... . . .. .................. . . . . ..
Kleider, fertige neue; desgleichen getragene Kleider und getragene Waͤsche, beide letztere, wenn
sie zum Verkauf eingehen
Kupfer und Messing:
-- a) Geschmiedetes, gewalztes, gegossenes, zu Geschirren; auch Kupferschaalen, wie sie vom
Hammer kommen; ferner: Blech, Dachplatten, gewoͤhnlicher und plattirter Draht,
desgleichen polirte, gewalzte, auch plattirte Tafeln und Bleche
b) Waaren: Kessel, Pfannen und dergleichen; auch alle sonstige Waaren aus Kupfer
und Messing; Gelb= und Glockengießer-, Gürtler= und Nadlerwaaren, ausser Ver-
bindung mit edlen Merallen; ingleichen lackirte Kupfer= und Messingwaaren
Anmerk. Von Roh= (Stück-) Messing, Roh= oder Schwarzkupfer, Gar= oder Rosettenkupfer, von
altem Bruchkupfer oder Bruchmessing; desgleichen von Kupfer= und Messingfeile,
Glockengut, Kupfer= und andern Scheidemünzen zum Einschmelzen (die Münzen auf
besondere Erlaubnisscheine eingehend) wird die allgemeine Eingangsabgabe erhoben