Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

c 260 ) 
4.) Bei den aus gemischten Gespinnsten gefertigten Waagren muß bei der Declaration jedes 
darin vorhandene Material genannt werden, insofern dasselbe zu der eigentlichen Waare 
gehört. Besteht eine solche Waare aus Seide oder Floretseide in Verbindung mir 
andern Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genügt die Declararion 
als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschroren, Saumleisten, 
Saalband, Lisiche) an den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Jollclassisication 
ausser Betracht. 
5.) Sind in einem und demselben Ballen (Faß, Kisteu. s.w ) Waaren zusammengepackt, welche 
nicht gleich belastet sind, so muß bei der Declaration zugleich die Menge von einer 
jeden Waarengattung, welche der Ballen enthaͤlt, nach ihrem Nitiegewicht ange- 
merkt werden, widrigenfalls entweder der Inhaber des Ballens 2c. beim Grenz= 
zollamte, Behufs der speciellen Reoision, auspacken muß, oder von dem ganzen 
Gewiche des Ballens rc. der Abgabensas erhoben werden soll, welcher von der am 
böchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. 
Ausgenommen hiervon sind: Glas, Instrumente und Porzellan, wenn die Be- 
schaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Berschlaß ge— 
stattet. Auch soll die Declaration der in der zweiten Abeheilung No. 3. 40. 66.). 
10 12fl 10P. 2744 31. 33b. 35b. 38# 40% und 43b. benannten Waaren 
als kurze Waaren nicht die Verzollung derselben nach dem höhern Tarifsatze für 
kurze Waare zur Folge haben, sondern die Abgabenerhebung nach dem Revisions- 
befunde geschehen, wenn der Jollpflichtige vor der Revision auf specielle Ermitte- 
lung anrrägs. 
65.) Von Waaren, welche zum Durchgang bestimmt sind, wird, 
a) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) declarirt werden, die 
Durchgangsabgabe erst bei dem weitern Transport von der Niederlage erhoben. 
b) Sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang deelarirk werden, erfolge die Ent- 
richtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte, wo niche 
aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordner, oder, bei veränderrer Richtung 
des Waarenzugs, Nacherhebungen beim Ausgangs= oder Packhofsamte noͤthig 
werden. 
c) Von Waaren, welche keine hoͤhere Abgabe beim Eingange tragen, als die allgemeine 
Eingangsabgabe (z Thaler vom Saͤchfischen oder Preussischen, oder 530 Kreuzer vom Zoll— 
centner) und nach der dritéeen Abeheilung beim Durchgange nicht mut einer gerin- 
gern Abgabe belege ind, als an Eingangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an bei- 
den zusammengenommen, davon zu entrichten sein wurde, müssen die Gefälle gleich 
beim Eingangsamre erlegr werden, vorbe9gältlich ortlicher Ausnahmen wie bei R.
	        
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