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sätzen geordnek werden — für jetzt gesetzlich fortbestehen muß, mit den nörhigen Abänder-
ungen und Ergänzungen der in das Gebie# der Verordnung gehörenden bisherigen Vor-
schrifren zusammengestellt worden ist. —
Oberste Grundsätze
§. 1. Im Koönigreiche Sachsen darf auch fernerhin nichrs gedrucke oder verlegt wer- hrlgeien-
30. Septbr. 1779.
den, ohne vorherige Genehmigung des Drucks durch die dazu ermächtigten Personen und Sinsune z
Behäörden. u. Bücherwesen betr.
vom 10. Aug. 1812.
. 2. Ausserdem unterliegen aber alle Erzeugnisse der in= und ausländischen Presse
in der Aufsicht und den für nöthig befundenen Verfügungen der Preßpoligzei.
auch fernerhin er fsich f big bef füg ¾ P ßpolizei Deren Anwendung
auf jede Art von
6. 3. Diese Grundsätze (19. 1. und 2.) und daher alle Bestimmungen der gegen- Schistberaiein
wärtigen Verordnung über den Oruck und Buchdruckereien sind auch auf den Steindruck Mend. v. 2. Decbr.
und jede andere Ark von Schriftvervielfältigung durch Abdruck anzuwenden. 1830.
Behörden zu Ver-
9. 4. Vom ü1sten Januar 1837. geht die Verwaltung der gesammcen Preßpolizei waltung der ch—-
auf das Ministerium des Innern uͤber. Dieses beaufsichtigt und instruirt die dabei wirk— und Wberste Instanz
samen Mittel= und Unterbehörden und bilder in allen preßpolizeilichen Angelegenheiren, — Ministerinm des
und daher auch in Censursachen, die oberste Recursinstanz. Innern.
##. 5. Die zweite Instanz für die gesammren Angelegenheicen der Preßpolizei „mit Zweite Instanz —
Einschluß der Curatel des Buch- Musikalien- und Kunsthandels bilden die Kreisdirec— ——
tionen, und zwar, soviel die Censurangelegenheiten betrifft, in der H. 7. bestimmten Or— gien.
ganisation als Censurcollegien.
Erste Instanz —
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6 6. . Mit Ausnahme der Censur gehört die Preßpolizei in erster Instanz vor die Ortsobaigkelten und
Ortsobrigkeiten. Censoren.
Zur Verwaltung der Censur sind an allen Orten, wo es Buchdruckereien giebe, Cen-
soren zu bestellen.
. 7. Die mir seder der vier Kreisdirectionen verbundenen Censurcollegien find col= Organisation der
legialisch organisirte Behörden, in welchen der Kreisdirector oder ein, entweder ein für al- Censurcollegien.
lemal oder im einzelnen Falle beauftragter Stellvertreter desselben aus dem Mittel der ju—
ristischen Raͤthe den Vorsitz fuͤhrt. Zu den Stellen der uͤbrigen Mitglieder, mit der
6. 9. gedachten Ausnahme in Leipzig, werden Wir, nach den Vorschlägen Unseres Mi-
nisteriums des Innern, solche Männer berufen, welche als Schriftsteller, oder durch
Verwaltung der Censur, oder auf andere Weise ihre Befähigung zu dlesem Amre bewähre
haben. Sie sind, in ihrer Stellung als Mitglieder des Censurcollegiums, mit dem
Staatsdiencreide zu belegen. Sie können jedoch auch zugleich zu Censoren bestelle
werden.