Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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derholter Bestrafungen ungeachtet, fortgesetzt worden sind, mit Untersagung des fernern —’ 3t. Arril 
"„ ocdl. Aug. 
Gewerbbetriebes zu ahnden. irl#n (Cod aäus 
§. 28. Sind die Eigenkrhümer von Buchdruckereien nicht selbst Buchdrucker, so Esschältsderkn 
; · - s- - 1 . der Buchdruckerei 
haben sie einen des Geschaͤfts kundigen und uͤbrigens geeigneten Mann als Verwalter der Verantwortlich= 
Officin zur Verpflichtung zu gestellen. Der verpflichtere Geschäftsvorstand einer Officin, keit für die darin 
er sey deren Eigenthümer oder niche, ist für alle darin angestellren Personen verantwortlich, angestellten Perso- 
nen. 
§. 29. Neue Buchdruckereien können nicht ohne Concession errichtet werden, Ge. Einrichtung nener 
suche um solche find bei den Kreisdirectionen und, soviel die Schönburgischen Receßherr= 
schaften anlangt, bei der Gesammtcanzlei zu Glauchau anzubringen, welche darüber die Jahr= 477 vroe 
1 ini Mandat v. 
Ensschliessung des Ministeriums des Innern einholen werden. z81 Mio, aug 
§. 30. Bei jedem Censurcollegium ist ein Verzeichnis aller im Bezirk desselben ge-Eintrag der Schrif- 
druckten, der Cenkralcensur unterlegenen Schriften zu halten, worin dieselben unter ge= ten in das Bücher- 
nauer Angabe ihrer Titel, Verfasser, Verleger und der Druckerei, aus welcher sie hervor- verzeichnis. 
gegangen sind, so wie des Formats und der Seitenzahl, eingetragen werden. 
9. 31. Auf der Angabe des Verfassers ist, wenn sich dieser auf dem Titel oder Angabe des Ver— 
unter der Vorrede nicht genannt hat, beim Eintrag der Schrift in das Buͤcherverzeichnis, fassers. 
nur insofern zu bestehen, als der Censor davon, um die Verantwortlichkeit fuͤr Thatsa— 
chen sicher zu stellen, die Genehmigung des Drucks abhaͤngig macht. 
§. 32. Nach vollendekem Drucke wird, gegen Vorzeigung des von dem betreffenden Censur- und Ver— 
Censor mie der Druckgenehmigung versehenen Manuseripts und Aushändigung des für lagschein. 
den Censor bestimmren, ihm mie allen dazu ekwa gehörigen Kupferstichen oder Seeindrü- 
cken zuzustellenden Exemplars, so wie gegen Erlegung der Censurgebühren, die Schrife in 
das Bücherverzeichnis eingetragen und im Namen und mit dem Stempel des Censurcolle= 
giums eine Bescheinigung darüber: 
daß eine Schrift unter dem Titel (hier ist selbige ihrem vollständigen Titel nach 
und mit der Eintragsnummer im Bucherverzeichnisse zu bezeichnen) im Manu- 
scripte oder in den Satzbogen der Censur vorgelegen habe, 
Zusgefertigt, und dem Drucker zur Aushändigung an den Berleger, oder an denjenigen, 
mit welchem er sonst wegen des Druckes contrahirt har, zugestellt. 
Dieses Zeugnis bheißt der Censurschein und, insofern darin zugleich des legiei- 
mirten Werlegers gedacht ist, der Censur= und Verlagschein. 
Ueber Schriften, die von einem ausserhalb des Kreisdirectionsortes wohnenden Cen- 
cralcensor censirt worden sind, wird der Censurschein gegen eine von dem Censor einzu- 
sendende Bescheinigung, daß er den Druck genehmige, auch das Censurexemplar und die 
Censurgebühren erhalten habe, ausgefertigt und an den Censor, zur Aushändigung an den 
Drucker gesendek. 
1835. 42
	        
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