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. 50. Ein besonderes Angelöbnis der Buchhindler soll künftig nicht weiter state= Srafe des Ver-
finden. triebs verbotener
Es sind aber Buchhändler, Commissionäre, Buchdrucker, Buchbinder und Antiquare, Schisten und wu-
welche Schriften gegen ein erlassenes Verboc, und inländische Verleger, welche Verlagsartikel ohne Censurschein.
ohne durch einen Censurschein dazu berechtigt zu seyn, (8. 33. bis 38.) vertreiben, oder Mand. 1812.
in dem H. 49. gedachten Falle Exemplare zurückhalten, mit Gefaͤngnis bis zu Sechs —
Wochen zu bestrafen.
9. 54. Die Untersuchung und Bestrafung der Uebertretung der Vorschriften in ge= Zur Führung der
genwaͤrtiger Verordnung, gehöre ohne Unterschied der Faͤlle in erster Instanz vor die callnterschuogen
Ortsobrigkeiten. Die Berichte auf Recurfe sind jederzeit an die Kreisdirectionen zu richten. p den. «
5.52.AuchdieAuSmirtelungdeZungetianntenundunbekanntenVerfasserseinerAugmikketxmg
Druckschrifk,weiche-BeleidigungenoderAnschuldsigungenenthält,aquntragdesBe-Unbekannkeszw
leidigten oder Angeschuldigten fuͤr den Zweck zu suchender rechtlicher Genugthuung, gehoͤrt *3
vor die Polizeibehörden, und daher in erster Instanz vor die Ortsobrigkeikten.
Anträge dieser Art sind zunächst an die Obrigkeic des Herausgebers, wenn dieser aber
nicht bekannt ist, an die des Verlegers zu richten. Die Obrigkeit hat, dafern sie die
als solche ausgehobenen Aeusserungen für beleidigend oder für Gegenstände strafrechtlicher
Verfolgung erkennt, die genaunten Personen, mittels des im Civilprocesse gewöhnlichen
Zwangverfahrens, zur Angabe des Verfassers und, nach Befinden, zur eidlichen Bestärkung
ihrer Angaben anzuhalten.
Die rechrliche Verfolgung gegen die ausgemitcelten Verfasser oder, wenn diese unbe-
kannt bleiben, gegen die Herausgeber der Schrife, gehört vor die Gerichte.
§. 53. Rücksichtlich der Untersuchung und Bestrafung der durch Duruckschriften be= Wirkungen einer
gangenen Vergehen, bewendet es bei den Bestimmungen im §. 13. des Gesetzes über Sbierländicchen
Competenzverhältnisse zwischen Justiz= und Berwalcungsbehörden vom 2S. Januar 1835. sirgere
Der Unterdrückung einer anstössigen Druckschrift stehr die erfolgte Druckgenehmigung Verantwortung
in keinem Falle entgegen. Die Unterdrückung wird jedoch solchenfalls soviel möglich auf und Schden.
einzelne Bogen und Blätter beschränkt und dem Verleger der dadurch erwachsende Scha-
den, nach dem Betrage der von ihm aufgewendeten Kosten, aus der Staatscasse ersetzt,
ein Ersatz des an den Verfasser gezahlten Honorars aber in keinem Falle geleistet werden.
54. Sovie nach dem Gesetze über privilegirte Gerichtstände 2c. vom 28. Januar Nachdruck.
1835. ö. 23., Streitigkeiten über das Eigenthum und Verlagsrecht an Büchern und an
den Geisteswerken, insonderheic auch sovlel den Anspruch auf Ersatz des durch den Nach-
druck zugefügten Schadens anlangt, vor die Gerichte gehört, so ist diesen auch die Be-
strafung des Nachdrucks, ingleichen die Beschlagnahme und Confiscation der als Nach-
druck anzusehenden Erzeugnisse der Presse zu überlassen. Die Comperenz der Preßpolizei=
behörden rücksichtlich des Nachdrucks beschränke sich daher auf diesenigen Arten der polizei-
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