)
Ertract
aus
dem badischen Zolltarif.
20.
Drirte Abtheilung.
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände zur
Durchfuhr angemeldet werden.
15 2c.r
II. Abschnitt.
Von nachbenannten Gegenständen, wenn sie
A.) durch die Odermündungen oder auf dem linken Oderufer westlich bis zum Rhein
bhin, diesen Strom ausgenommen, eingehen, und auf der Grenzlinie zwischen Neu-
Berun in Schlesien und Schärding am Thurm in Bayern, beide ebengenannte
Orte eingeschlossen, wieder ausgehen, oder welche umgekehrt auf der #inie von
Neu= Berun bis Schärding am Thurm in das Vereinsgebier einereken und über die-
zuerst genannten Grenzen wieder ausgehen; oder
B.) auf dem linken Rheinufer landwärts eingehen, um auf dem rechten Iheinufer, ohne
Ueberschreitung der Oder (mie Ausnahme der Grenzlinie von Einmeldingen (Basel
gegenüber) wieder auszugehen; desgleichen, welche vom rechten Rheinufer (mit Aus-
schluß sowohl der unter Abschnitt I. gedachten Straßenzüge, als auch der Grenz-
linie von Mittenwald bis Einmeldingen) eingehen, um mit Ueberschreicung des
Aheins wieder auszugehen,
wird erhoben:
von baumwollenen Stuhlwaaren.
(Abtheilung II. Art. 2. c.), neuen Kleidern (18.), Ceder
und tederarbeiten (21.), Wolle und wollenen Garnen und
Waaren (41.)
1.
Vom Preuß.
Cenkner.
Thlr. Sgr.
Vom Joll-
Centner.
Fl. FEr.
1. 1