Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

c.) 
d. 
e.) 
( 58 ) 
Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei. 
Was den Salhhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des 
Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den 
Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen. 
Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtvereins aus Staals- 
oder Privatsalinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von 
öffentlichen Behörden begleitet werden. 
f.) Wenn ein Bereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem 
dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz 
in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so soll diesen 
Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, in so fern 
dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorhergängige Ueber- 
einkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport, und die erfor- 
derlichen Sicherheitsmaasregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet 
werden. 
Wenn in unmittelbar an einander grenzenden Vereinsstaaren eine solche Berschie- 
denheit der Salzpreise bestände, daß daraus für einen oder den anderen dieser 
Scaaten eine Gefahr der Salzeinschwärzung hervorginge, so werden die hierbei 
betheiligten Regierungen sich über Maasregeln vereinbaren, welche diese Gefahr 
meglichst beseicigen, ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen. 
Artikel 8. In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bel welchen hinsichrlich der Be- 
steuerung im Inneren eine Verschiedenheit der Gesetzgebung selbst unter den einzelnen de 
contrahirenden Vereinsstaaren noch Sratt finder (Art. 5. Utt. b.), so wird auch von ver, 
freien Stadt Frankfurt als wünschenswerth anerkannt, hierin ebenfalls eine Uebereinstim- 
mung der Gesetzgebung und der Besteuerungssätze hergestellt zu sehen, und es wird daher 
auch ihr Bestreben auf die Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit gerichtet seyn. 
Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, können zur Vermeidung der Nacheheile, 
welche für die Producenten des eigenen tandes im Verhälenisse zu den Producenten in 
anderen Vereinsstaaten aus der ungleichen Besteuerung erwachsen würden, Ergänzungs- 
oder Ausgleichungsabgaben von folgenden Gegenständen erhoben werden: 
A. in den bisherigen Vereinsstaaten: 
a.) im Königreiche Preußen von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Wein;
	        
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