(77)
Gesetzund Verordnungsblatt
für das Konigreich Sachsen,
LQties Stück vom Jahre 1837.
—
934.) Verordnung,
das Ausgeben der inländischen Scheidemunze betreffend;
vom 15ten August 1837.
De Finanz-Ministerium erachtet für nothwendig, daß die in § 17 des Münzediccs
vom 1 46on Mai 1763 enthaltene Vorschrife, wornach die inländische Scheidemünze nur
zur Scheidung und Ausgleichung, nicht aber zu grösseren Jahlungen dienen soll, künftig
strenger, als bisher, in Obacht genommen, namentlich aber auch bei allen Sctaatscassen,
einschließlich der Brandversicherungscasse, in Ausübung gebrache werde, und finder da-
her, im Einverständnisse mit den übrigen betheiligten Ministerien, Nachstehendes hier-
durch zu verordnen sich bewogen:
§ 1. Das Einstossen der Scheidemünze in Packete bleibc lediglich noch zur Er-
leichterung und Bequemlichkeit des Transporks bei Geld= Ein= und Zusendungen der be-
treffenden Cassen unter sich nachgelassen.
§ 2. Deagegen darf für den speciellen Zahlungsverkehr, dieselbe in Packeten über-
haupt nicht, im ungepackten Zustande aber genau nur nach der obangezogenen Vorschrift
des Münzedicts, und, wo eine Zahlung in preussischem Gelde zu leisten ist, lediglich bei
Beträgen von weniger als vier Groschen, ausgegeben und angenommen werden.
9 3. Oie betreffenden Centralcassen haben die Specialcassen unter den ihnen zu-
zusendenden Zuschuß= oder Berechnungsgeldern nach wie vor mic dem erforderlichen Be-
darf an Scheidemünze zu versehen und ihnen solche, nach dem Nominalwerthe, in An-
rechnung zu bringen.
1837. " 13