Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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Nach vorstehenden Bestimmungen haben die Cassen= und Nechnungsführer sämmtli- 
cher Staakscassen, so wie Alle, die es sonst angehr, sich gebührend zu achten. 
Dresden, am 151en August 1837. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Wilcken. 
  
. 35.) Verordnung, 
den diesjährigen Aufschub der Niederjagd und Vorhatze im 1sten, 2ten und 
Zten amtshauptmannschaftlichen Bezirke der Kreisdirection zu Lwickau und 
in den Aemtern Freiberg, Frauenstein, Altenberg, Dippoldiswalde 
und Nossen betreffend; 
vom 21 sten August 1837. 
D. die Gründe, aus welchen durch die von den unterzeichneren Ministerien unterm 1 uren 
dieses Monaks erlassene Verordnung (Gesetz= und Verordnungsblart p. 76), der Anfang 
der Niederjagd nebst Vorhatze für das laufende Jahr im voigrländischen Kreise um 3 Wo- 
chen aufgeschoben und der Aufgangstermin für erstere auf den 
Ein und Zwanzigsten September a. c. 
festgesetzt worden ist, auch auf die im Isten, 2ten und Zten amtshauptmannschaftlichen 
Bezirke der Kreisdirection zu Zwickau und in den Aemfern Freiberg, Frauenstein, Alten- 
berg, Dippoldiswalde und Nossen gelegenen Jagdbezirke Anwendung leiden, so wird hier- 
mie obige Verordnung auch auf diese Jagdbezirke ausgedehnt und haben daher Alle, die 
es angehr, sich darnach zu achten. 
Dresden, am 21 ten August 1837. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
von Zeschau. Nostitz und Jänchendorf. 
Speck. 
  
Letzte Absendung: am 29sten August 1837.
	        
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