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I 411.) Bekanntmachung.
Daß das Ministerium des Innern sowohl der ersten k. k. österreichischen Brandversiche-
rungsgesellschaft in Wien, als auch der k. k. oͤsterreichischen, unker dem Namen Assecura-
zioni generali austro-italiche zu Triest bestehenden, Feuerversicherungsgesellschafe zu An-
nahme der, nach § des Gesetzes, die alterbländische Immobiliar-Brandversicherungsanstale
betreffend, vom 1 Aten November 1835, noch zulässigen Versicherungen in hiesigen Landen
die gebetene Concession, unter den durch die Generalverordnung vom 1 3rcen December 1836
ausgesprochenen Bedingungen und Beschränkungen, ertheilt hat, wird andurch zur öffentli-
chen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 1 6ten October 1837.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Kuhn.
4°2.) Verordnung,
die Erläuterung der Position 6, b und c des Zolltarifs von 1833 betreffend;
vom i sten November 1837.
Ucoeer die Anwendung der im Jolltarif auf die Jahre 1833 enthaltenen beiden Posttionen,
Abeheilung II, pos. 6, b und c, sind bisher mehrfache Ungewißheiten entstanden, welche
zu einer verschiedenartigen Behandlung der dort nur im Allgemeinen bezeichneren, zollbaren
Eisen= und Stahlgattungen Veranlassung gegeben haben. In Gemäsheit § 14 des Zoll-
gesetzes vom &4ten December 1833, wird demnach folgende, vom 1sten Januar 1838 an
in Kraft tretende Erläuterung hierdurch gegeben und verordnet, daß von gedachtem Tage
an nur auf folgende feinere Eisen= und Stahlgattungen die Posttion der II##en Tarifab-
theilung 6, c mit dem Geldsatze von 3 Thlrn. —. —: pr. Centner in Anwendung ge-
bracht werden soll. Nämlich:
1.) auf Flacheisen und Flachstahl in Stäben, ersteres von 1/6 Zoll, letzterer von
3/8 Zoll Stärke oder darunter,