Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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I 411.) Bekanntmachung. 
Daß das Ministerium des Innern sowohl der ersten k. k. österreichischen Brandversiche- 
rungsgesellschaft in Wien, als auch der k. k. oͤsterreichischen, unker dem Namen Assecura- 
zioni generali austro-italiche zu Triest bestehenden, Feuerversicherungsgesellschafe zu An- 
nahme der, nach § des Gesetzes, die alterbländische Immobiliar-Brandversicherungsanstale 
betreffend, vom 1 Aten November 1835, noch zulässigen Versicherungen in hiesigen Landen 
die gebetene Concession, unter den durch die Generalverordnung vom 1 3rcen December 1836 
ausgesprochenen Bedingungen und Beschränkungen, ertheilt hat, wird andurch zur öffentli- 
chen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 1 6ten October 1837. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Kuhn. 
  
4°2.) Verordnung, 
die Erläuterung der Position 6, b und c des Zolltarifs von 1833 betreffend; 
vom i sten November 1837. 
Ucoeer die Anwendung der im Jolltarif auf die Jahre 1833 enthaltenen beiden Posttionen, 
Abeheilung II, pos. 6, b und c, sind bisher mehrfache Ungewißheiten entstanden, welche 
zu einer verschiedenartigen Behandlung der dort nur im Allgemeinen bezeichneren, zollbaren 
Eisen= und Stahlgattungen Veranlassung gegeben haben. In Gemäsheit § 14 des Zoll- 
gesetzes vom &4ten December 1833, wird demnach folgende, vom 1sten Januar 1838 an 
in Kraft tretende Erläuterung hierdurch gegeben und verordnet, daß von gedachtem Tage 
an nur auf folgende feinere Eisen= und Stahlgattungen die Posttion der II##en Tarifab- 
theilung 6, c mit dem Geldsatze von 3 Thlrn. —. —: pr. Centner in Anwendung ge- 
bracht werden soll. Nämlich: 
1.) auf Flacheisen und Flachstahl in Stäben, ersteres von 1/6 Zoll, letzterer von 
3/8 Zoll Stärke oder darunter,
	        
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