Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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9 6. Die in § 2 wegen der Verpflichtungen wirklicher Staatsdiener vorgeschrie- 
benen Formalitären sind, soweic sie auf die nach § 4 und 5 zu vollziehenden Ver- 
pflichlungen überhaupt Anwendung finden können, auch bei diesen in Obache zu nebmen. 
Hiernach haben sämmtliche Behörden, die es angeht, sich gebührend zu achten. 
Dresden, am 2t#en November 1837. 
Sämmtliche Ministerien. 
von Lindenau. von Zezschwitz. von Carlowitz. von Koönneritz. 
von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. 
A. 
Eidesformel 
für anzustellende Staatsdiener. 
Ich N. N. schwöre hiermit zu Gott, daß ich dem Könige treu und gehorsam sein, 
die Gesetze des Landes und die Landesverfassung streng beobachten, das mir übertragene 
Amt einse f, so wie jedes künftig mir zu übertragende Amte und jede Verrich- 
kung im öffentlichen Dienste, unter genauer Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und 
den Anordnungen meiner Vorgesetzten gemäs, nach meinem besten Wissen und Gewissen 
verwalken und mich allenthalben so betragen will, wie es einem rreuen, redlichen und 
gewissenhaften Staatsdiener gebühret; So wahr mir Gott helfe, durch Jesum Chri- 
stum, seinen Sohn, unsern Herrn! — 
Anmerkung: Nach dem Worte „verwalten“ sind, 
a.) wenn die Steelle eine richrerliche Function in sich begreist, die Worte: 
„bei Ausübung des Richreramts Jedermann gleiches Reche, ohne Ansehen der 
Person, angedeihen, auch mich davon durch keinerlei Ursache abhalten lassen,“ 
b.) wenn dieselbe mie einer Cassenverwallung 2c. verbunden, die Worte: 
„mie den mir anvertrauten Geldern oder Sachen von Geldeswerth, bei Ver- 
meidung der in dem, mir bereits vorgelesenen, unterm 23sten März 1822 er- 
gangenen Mandate vom anvertrauten Gute, festgesetzten Srrafen, gerreulich um- 
gehen“ 
annoch einzuschalten.
	        
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