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2. Die beiden halbjährigen Encrichtungs= und Erhebungskermine der Gewerbe= und
Personalsteuern werden auf den 15ten Mai und 15ten November jedes der gedachten bei-
den Jahre festgesetzt.
3. Die für jedes der Jahre 1838 und 1839 zu enrrichtenden bisherigen ritterschaft-
lichen Beiträge, nämlich das gewöhnliche Donativ an
13,500 Thalern —. —.
und die Beiträge zu den erhöhren Staatsbedürfnissen an
31,666 Thalern 16 gr. —,
werden nach dem üblichen Erhebungsfusse in den zeitherigen Terminen durch die aus dem
Mittel der Ritterschaft bestellten Einnehmer zur Hälfte baar und zur Hälfte in Cassenbillets
ferner eingehoben und zur Steuerhauptcasse regelmäsig abgeliefert.
4. Alle wegen Entrichtung und Erhebung der Steuern und Abgaben ertheilte und
bestehende Vorschriften sind auch wegen der für die Jahre 1838 und 1839 gesetzlich fest-
gesetzten Steuern und Abgaben genau zu befolgen.
Insbesondere wird
5. darauf aufmerksam gemacht, daß die zu entrichtenden Steuern jeder Art von den
Untereinnahmen zur gehörigen Zeit in den gesetzlich annehmbaren Geldsorten, mit thunlich-
ster Vermeidung von Resten, zu erheben und vorschrifemäsig an die betreffenden Cassen ein-
zuliefern und zu berechnen sind.
6. Die etwanigen Reste der abgelaufenen letzten und früheren Bewilligungen sind ge-
hörig, jedoch, damit der Abführung der laufenden Abgaben nicht Eintrag geschehe, mir der
nöchigen Vorsicht und unrer Beobachtung der diesfalls bestehenden speciellen Vorschriften
einzuziehen.
7. In Quakembersteuern haben die Communen, wie bisher, die aufhabenden Qua-
cembercontingente vollständig abzuführen und zu vertreten. Es dürfen mithin Reste in der-
gleichen Steuern nicht in Zurechnung angenommen werden.
8. Wegen der in der Oberlausitz besonders aufzubringenden Steuern und Abgaben
wird nach Regulirung des Provincial-Steuerausschreibens das Nöchige besonders zur öf-
fenelichen Kenntniß gebracht werden.
Hiernach haben sich Alle, die es angehr, gebührend zu achten.
Dresden, am 29sten November 1837.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Schutze.