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Nr. 4. Bekanntmachung,
die Festsetzung des Betrages der für die Naturalverpflegung der Truppen
im Jahre 1898 zu gewährenden Vergütung betreffend;
vom 5. Januar 1898.
Noch der seiten des Herrn Reichskanzlers in Nr. 305 des Deutschen Reichsanzeigers
vom Jahre 1897 erlassenen Bekanntmachung vom 23. Dezember 1897 ist auf Grund
der Vorschriften in § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaff-
nete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 52) der Betrag der
für die Naturalverpflegung marschirender Truppen zu gewährenden Vergütung für das
Jahr 1898 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu ge-
währen ist:
mit Brot: ohne Brot:
a) für die volle Tageskoftt.. 8064 65 4,
b) = . Mittagskast 40 35
c))Abendkdot ... 25= 20=
d) - --ß-GMorgenkost.. 15 10
Dresden, den 5. Januar 1898.
Kriegs-Ministerium.
v. d. Planitz.
Förster.
Nr. 5. Verordnung
wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung
der Staatsschulden unter dem 29. Dezember 1897 erlassenen Bekannt-
machung;
vom 19. Januar 1898.
Die nachstehende Bekanntmachung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats-
schulden vom 29. vorigen Monats, die Aufkündigung des Restes der als Staatsschuld
übernommenen 4 prozentigen Prioritätsanleihe der vormaligen Leipzig-Dresdner Eisen-