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gen Patrimonialgerichtsinhabern, welche bis zum naͤchsten Landtage ihre Gerichte dem
Staate anbieten wuͤrden, so wie denjenigen, welche solche seit vorigem Landtage bereits
angeboten und abgetreten haben, auch der Pachtzins und Canon fuͤr die Gerichtsbar-
keit und Schriftsaͤssigkeit abgeschrieben, ingleichen in beiden Faͤllen die in dem vierten
Abschnitt des vorgelegt gewesenen Entwurfs aufgezaͤhlten Rechte, welche nach solchem
den zeitherigen Gerichtsinhabern auch nach Aufhebung der Gerichtsbarkeit und gerichts-
obrigkeitlichen Verwaltungsbefugnisse verbleiben sollten, mie Vorbehalt des Mehrens und
Minderns im Wege der Gesetzgebung, verbleiben und beziehendlich eingeräumt werden
möchten: so genehmigen Wir diesen Antrag und werden demselben nachgehen lassen.
Bei den Schwierigkeiten, die es darbietet, einzelne Gerichte zu übernehmen, müssen Wir
Uns jedoch die Bestimmung des Zeitpunctes, zu welchem etwa angebotene Gerichte
wirklich übernommen werden können, für jeden einzelnen Fall vorbehalten.
7) Welche Beschlüsse die getreuen Stände über das denselben zur Berathung
und Erklärung vorgelegte Gesetz wegen der in Unserm Hause zu gewährenden Appa-
nagen, Witthümer te. gefaßt haben, ist Uns vorgetragen worden. Wir nehmen hier-
auf keinen Anstand, Unsere Zustimmung zu den gewünschten Abänderungen und An-
trägen zu ertheilen, wollen auch bei dem beantcragten Wegfall des 9 21 und der Abän-
derung des 9 33, rücksichtlich der damit verbundenen Erklärung, Beruhigung fassen und,
dem geäusserten Wunsche gemäs, bei Publication des gedachten Gesetzes der ständischen
Zustimmung, so weit nöthig, Erwähnung thun.
Uebrigens werden gegenwärtig diesenigen Zahlungen anzuordnen sein, zu welchen,
auf den Grund des Abschnitts 8 gedachten Gesetzes, die Staatscasse verpflichtet ist.
Hiernächst werden Wir in Ansehung
8) der ZSoll= und Steuergesetzgebung die von den getreuen Ständen in die dies-
fällige Schrift vom 20sten November d. J. niedergelegeen allgemeinen, eben so wie die in
der Beilage 2 zu erwähnter Schrift aufgestellten besonderen Wünsche und Anträge, ein-
schließlich der auf Intercession bei den anderen Regierungen des Zollverbandes wegen eini-
ger Tarifpositionen und Modisication einiger Strafbestimmungen gerichteten, berücksichtigen
und beziehendlich nach vorher eingegangenen gleichmäsig entsprechenden Erklärungen der übri-
gen Jollvereinstaaten und wenn es sonst an der Zeit sein wird,
1) das Zollgesetz,
2) das Zollstrafgesetz,
3) das Steuerstrafgesetz
und endlich
4) das Gesetz, die definitive Güleigkeit des Gesetzes vom 27 sten December 1833,
so wie einige Erläuterungen, Abänderungen und Zusätze zu demselben betreffend,
publiciren lassen. Abänderungen, welche rücksichtlich der gedachten, an Uebereinstimmung ge-
bundenen Zollgesetze, in Folge der weiteren Verhandlungen zwischen den Vereinstaaten, im-
mittelst erwa herbeigeführt werden sollten, müssen zwar vertragsmäsige Berücksichtigung finden,