Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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gerroffen werden, diesen Anstalten, so weit solches mic der geordneten Berwaltung der 
Scaatsforsten sich vereinigen läße, nöthigen Falls nach den jedesmaligen Umständen auf 
angemessene Weise Beförderung oder Erleichterung zuzugestehen. 
Desgleichen wollen Wir 
7) die beantragte Revision des wegen Errichtung von Communalgarden unterm 29sten 
November 1830 ergangenen Mandaks und des demselben beigefügten Regulativs anord- 
nen, dabei insbesondere die unrer 1, 2, und 3 gestellten Anträge in Erwügung nehmen 
und über das Resulkat dieser Erörkerungen der nächsten Ständeversammlung Eröffnung 
zugehen lassen. Auch haben Wir genehmige, daß schon immittelst, dem ständischen An- 
trage gemäs, die ODienstpflichtigkeit in der Communalgarde auf die Zeit bis zum erfüllten 
45 sten Altersjahr beschränkt werde, und behalcen Uns vor, das hierunter Nöthige im 
Verordnungswege zu verfügen. 
8) Die Dermehrung der Felddeuben und die dagegen zu ergreifenden Magsregeln 
sind bereies Gegenstand sorgfältiger Erörterung und Erwägung geworden, wobei insbeson- 
dere das Biehhalten Unangesessener zu beachten war. Oie Schwierigkeic wirksamer A#b- 
hülfe, ohne Willkühr und Härte, so wie der Wunsch, die Ergebnisse der ständischen Be- 
rathung hierbei thunlichst zu berücksichtigen, erfordern jedoch die Fortstellung der eingeleite- 
ten Vorbereitungen, nach Maasgabe welcher das Behusige seiner Zeit vorgekehrt werden wird. 
Um 
9) dem Ancrage wegen Vorlage eines Gesetzes über die Benutzung der Gewässer zu 
en#sprechen, werden Wir diesen für die Landwirthschaft, wie für die Industrie gleichwich- 
tigen Gegenstand, bei welchem die Rechee des Privateigenehums, so wie die allgemeinen 
Interessen der Nationalökonomie einer ausgleichenden Berücksscheigung bedürfen, der sorg- 
fältigsten Erwägung unterwerfen und werden es gern sehen, wenn die hierzu erforderlichen 
umfänglichen Vorarbeiten es ermöglichen sollten, der nächsten Ständeversammlung hierüber 
einen Gesetzentwurf vorzulegen. 
10) Die von den getreuen Ständen bevorworteken Vorschläge wegen Beförderung 
der Pferdezucht in Sachsen sollen in Erwägung genommen werden. 
11) ODie schon vor mehreren Jahren eingeholten Nokizen über die von den Aus- 
wanderern nach America bei Ausführung ihres Vorhabens zu berücksichtigenden Verhäle- 
nisse haben jetzt, unter mannichfach veränderten Umständen, ihre Zuverlässigkeic für einen 
gegenwärtig davon zu machenden Gebrauch verloren. Wir haben daher, um dem dies- 
fallsigen ständischen Antrage auf angemessene Weise zu enksprechen, zufoͤrderst fuͤr noͤthlg 
befunden, uͤber die noch dermaligen oder immittelst veraͤnderten, von den Auswanderern 
aber zu beachtenden Bedingungen und Voraussetzungen einer erwuͤnschten Aufnahme und 
Unterkunft in den uͤberseeischen Staaten, anderweit, so weit thunlich, die erforderlichen Nach- 
richten einzuziehen, nach deren Einlangung denienigen Personen, welche in den von den 
gerreuen Ständen bevorworkeken Petirionen ihren Eneschluß, dorthin auszuwandern, an 
den Tag gelege haben, darüber behufige Nachweisung mitgektheile werden soll. 
12) Die Aufhebung der Anrüchigkeit der Kaviller unterliege an sich selbst keinem
	        
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