Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

(135 ) 
dusserlich wahrnehmbare Merkmale des Gewerbeumfangs gestattenden Gesetzes nicht ge- 
legen haben. Die Districescommissionen werden daher hierdurch angewiesen, in allen 
Jällen, wo nicht durch das Gesetz selbst oder durch die Ergänzungsverordnungen be- 
sondere Vorschriften über die Steigerung der Steuersätze vorliegen, dieselbe, soweit im- 
mer thunlich, nach Maasgabe § 21 pet. 4 des Gesetzes zu bewirken. 
Zur Ilten Abtheilung. 
„Personalsteuer.“ 
6 9. Die Ergebnisse der Abschätzungen haben gezeigt, daß hier und da Zweifel 
darüber obwalten, ob bei Anlegung der Personalsteuer 1 ster Unterabtheilung das Dienst- 
einkommen des laufenden oder des vorherigen Jahres zum Grunde zu legen sei. Es 
wird daher hiermit auf die Bestimmung 9 22, A ausdrücklich verwiesen, derzufolge hier- 
bei Gehalke, Emolumente 2c. wie solche das Jahr vorher, d. h. am Schlusse 
des vorigen Jahres, Statt gefunden haben, in Ansatz zu bringen find, gleichviel, ob seit 
Anfange oder im taufe des Jahres, für welches das Cataster aufgestellt wird, eine 
Veränderung des Dienfteinkommens eingetreten ist oder nicht. 
Soviel hierbei aber insbesondere die, mit mehreren hierher gehörigen ODienststellen 
verbundenen steigenden und fallenden Bezüge betrifft; so sind solche, zu Herstellung 
mehrerer Stetigkeit bei den diesfallsigen Steuersätzen, so wie zu Erleichterung des Revi- 
sionswerks, jederzeit nach demjenigen festen Betrage in Ansatz zu bringen, nach welchem 
dieselben in den Anstellungsurkunden und daher insbesondere bei Staatsdienern in de- 
ren Bestallungsdecreten sich ausgeworfen finden, wobei jedoch, wie sich von selbst ver- 
steht, wiederum nur der Stand des vorigen Jahres ins Auge zu fassen ist. 
6* 10. ODie Bestimmung des Gesetzes § 22 litt. B wird hierdurch aufgehoben 
und es tritt an deren Stelle folgende anderweite Anordnung: 
1) Hofbeamte, welche eine der Hofrangordnung angehörige Charge bekleiden, wer- 
den, bis auf weikere Anordnung, ohne Unterschied, ob die von ihnen bekleidete Hofstelle 
mie Gehalt verbunden ist oder nicht, nach dem, dem Gesetze unter B beigefügten Ta- 
rife vernommen. Oagegen sind 
2) Personen, welche eine, dem Hofecar angehörige, jedoch in die Hofrangordnung 
nicht ausgenommene Function verwalten, oder vormals verwaltet haben, 
a. wenn dieselben deshalb Besoldung, Wartegeld oder Pension beziehen, nach Höhe 
dieser Bezüge und in Gemäsheit der § 22 litt. A und 41 pct. 1 des Gesetzes, für 
andere öffentliche Beamte ertheilcen Vorschriften zu besteuern, wenn dieselben aber 
b. weder Gehalt, Warregeld, noch Pension beziehen, als Prädicaristen anzusehen 
und bei der Personalsteuer zu vernehmen. 
Im Ulebrigen bleibt vorbehalten, sobald rhunlich, die unter 2 enthaltenen Grund- 
sätze gauch auf die unter 1 gedachten Hofbeamten in Anwendung zu bringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.