Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

Zu dens. 69. 
Zu 9 35. 
Zu ders. 9. 
Zu 9 39. 
Zu 9 46. 
Zu ( 4. 
(137) 
höchsten Personalsteuersaßes 51er Unterabtheilung bereit erklären, welchen Falls dieselben mie 
Angabe ihres Renteneinkommens zu verschonen sind. 
Die Angaben der Steuerpflicheigen sind durch die ODistrickscommisssonen zu prü- 
sen und da nöthig zu berichtigen. 
* 13. In weiterer Ausführung der § 16 und 18 der Ergänzungsverordnung 
vom 25sten November 1835 ertheilten Bestimmung, wonach die Besteuerung (als Ca- 
pitalist) in der 5ten Unrerabtheilung der Personalsteuer nicht ausgeschlossen wird durch die 
Besteuerung (als Grundstücksbesitzer) in der 4Aen Unterabtheilung, ist zu erläutern, daß 
die gleichzeitige Besteuerung in beiden genannten Unterabtheilungen für den Fall Platz zu 
ergreifen hat, daß der hier in Frage kommende Grundbesitz als Quelle des Erwerbs nicht 
angesehen werden kann, wie bei nicht vermiecheten Wohnhäusern, Weinbergsgrundstücken 
von geringerem Umfange und dergl. 
Hiernächst soll von jetze an die Personalsteuer wegen des Renteneinkommens (te Un- 
kerabtheilung) auch durch Gewerbesteuerbeiträge wegen Pachtung von Jagdrevieren und 
Lustgärten (11#e Unterabtheilung) nicht ausgeschlossen werden. 
§ 14. Die §9 35 des Gesetzes und § 19 der Ergänzungsverordnung den Ge- 
werbsgehülfen zugestandene alternative Befreiung von der Gewerbesteuer oder beziehendlich 
Personalstener Gter Unterabrheilung kann auf tohnmeister nicht ausgedehnt werden. 
§* 15. Wenn darüber Zweifel entsteht, welcher Classe von Privatdienstleistenden. 
ein Individuum angehöre und ob sich dasselbe daher z. B. als Knecht oder Pferdejunge 
zu versteuern habe; so sind bei Aufstellung sowohl der Einwohnerverzeichnisse, als der Ca- 
kaster die gesetzlich vorgeschriebenen Dienstzeugnitzbücher, soweit immer thunlich, zur Richt- 
schnur zu nehmen. 
Zur IIIten Abtheilung. 
„Befreiungen oder Ermäsigungen bei der Gewerbe= und 
Personalsteuer.“ 
16. Die zur Armee gehörigen Handwerker, ingleichen die Haurboisten und Sig. 
nalisten sind der Gewerbesteuer lediglich wegen ihres Privaterwerbs unrerworfen. 
Zum Ileen Abschnitt. 
„Von der Erhebungsweise.“ 
§6 47. Bei Aufstellung der Einwohnerverzeichnisse ist Seiten der Obrigkeicen der 
mirtelst Generalverordnung vom 20sten October 1836 an dieselben gelangren besonderer 
Anweisung auch fernerweic genau nachzugehen. 
§ 18. Oa wahrzunehmen gewesen ist, daß, der deshalb ertheilten Anordnunget 
ohnerachtet, bei Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer hier und da noch vier Heba 
kermine angenommen worden sind; so wird hierdurch anderweit darauf verwiesen, daß di 
diesfallsigen Abgabenbeiträge nur in zwei halbjährigen, nunmehr definitiv auf
	        
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