Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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den 15ten Mai und 15ten November 
festgesetzten Terminen zu erheben sind, daher aber bei Erhebung sowohl als Einrechnung 
der Gewerbe- und Personalsteuer einvierteljaͤhrige und kuͤrzere Fristen lediglich noch ruͤck— 
sichtlich der, ein Gewerbe im Umherziehen treibenden Auslaͤnder (10te Unterabtheilung der 
Gewerbesteuer) vorkommen koͤnnen. 
* 19. Da mit der erfolgten Terlegung des zweiten Hebekermins auf den 15ten 
November eine Abänderung der Bestimmung nothwendig wird, derzufolge zeither die Ge- 
werbe= und Personalsteuerrechnungen von den schrife= und amtsässigen Patrimonial= 
und Municipalgerichtsbehörden in den alten Erblanden bis zu obgenanntem Tage zur betref- 
fenden Bezirkssteuereinnahme einzureichen waren, hiernaͤchst aber auch, mit Ruͤcksicht 
auf die bei der Gewerbesteuer 10Oter Unterabtheilung bis zum Schlusse des Jahres noch 
vorkommenden Vereinnahmungen, die Rechnungen nicht fuͤglich vor jenem Zeitpunkte ab- 
geschlossen werden koͤnnen; so sind von jetzt an 
1) die Localrechnungen erst am 31sten December abzuschliessen und spaͤtestens 
bis zum 15ten Januar, bei Vermeidung von 10 Thalern Strafe, zur betreffenden 
Bezirkssteuereinnahme, von der Obrigkeit vollzogen und mit der pflichtmaͤsigen Be— 
scheinigung, daß die Rechnungen mit dem Cataster allenthalben genau uͤbereinstimmen, 
nebst den Unterlagen einzureichen. 
Bei den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz bleibt diese Frist bis zum 
31sten Januar verlaͤngert. · 
2)DieRcchnungenderBezirkgsteuereinnahmenundderViersiädteinder 
ObekkausitzsindbisEUdedCsMOUatsAprihebenfallsbeiVermcidungeinerekds 
busse von 10 Thalern, an die Steuerhauptcasse vollständig einzusenden. 
5 20. In Gemssheit der Verordnung vom 1 An Januar dieses Jahres (Ge= Ju 55. 
setz= und Verordnungsblatt S. 7) bedarf jeder, einem Zollvereinstaate angehörige Ge- 
werbtreibende oder Handelsreisende zu Erlangung eines Gewerbesteuer = Freischeins des 
Zeugnisses einer competenten Behörde seines Heimathlandes üuber die ihm daselbst oblie- 
gende Steuerpflicht. Oa jedoch die innerhalb der Königlich Preussischen Staaten üblichen 
Gewerbscheine den Erfordernissen der vorgedachten Zeugnisse ebenfalls entsprechen; so sind 
diese Gewerbscheine den mehrerwähnten Zeugnissen hierunter gleich zu achten. 
5 21. Wenn von mehreren gemeinschaftlichen Besitzern eines Grundstücks einer Zu 9 03 
oder mehrere gleichzeitig wegen eines ihnen allein gehörigen Grundstücks zu einem höheren 
Personalsteuerbeitrage verpflichter sind, als auf ihren Antheil am gemeinschaftlichen Besitz- 
thume ausfallen würde; so sind dieselben zu dem Beitrage, welchen die Mibefstzer nach 
& 40 pot. 4) der angezogenen Ergänzungsverordnung gemeinschaftlich aufzubringen 
haben, nicht beizuziehen, den letzteren vielmehr nur diejenigen Mitbesitzer unter sich, mie 
solidarischer Berbindlichkeit, aufzubringen verbunden, bei denen der oben gedachte Fall 
nicht eintritt.
	        
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