Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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410. Die erste Instanz für sämmtliche, die Milicärleistungen betreffenden Ange- 
legenheiren, sind die Orrsobrigkeiten. 
§ 41. Die zweite und zugleich Reclamations-Instanz, sind die Kreis- 
directionen. 
§& 42. Die oberste Aufsicht über die richtige Aufbringung der Militärbedürfnisse, 
so wie über die möglichst gleichmäsige Vertheilung derselben auf die einzelnen Bezirke und 
Ortschaften, gehört für das Kriegsministerium. 
6 13. Zur Erörterung und Enrscheidung von Reclamationen- und Beschwerden, 
welche sich auf ebengedachten Geschäfrskreis beziehen, und im administrativen Wege an das 
Kriegsministerium gelangen, besteht eine Oberreclamationsbehörde welche, unter dem Vor- 
sitz des Kriegsministers, aus zwei Räthen des Ministerii des Innern und einem Rath 
des Ministerii des Kriegs zusammengesetzt ist. 
§ 44. Bei dieser Behörde werden auch diejenigen Differenzen, welche unter den Be- 
wohnern einzelner Orte, oder unrer mehreren Communen über die Vertheilung und Aus- 
gleichung der Militärleistungen entsteben, und nach den gesetzlichen Bestimmungen für die 
Administrativjustiz gehören, in letzter Instanz enrschieden. 
Dierbei ist aber dieselbe jedesmal, in Gemäsheit der 9 18 des Gesetzes vom 30sten 
Januar 1835 über das Verfahren in Administrativjustizsachen, enthaltenen Bestimmungen, 
zur collegialischen Berathung und Beschlußnahme in der Maase zu constituiren, daß ein 
Rath des Ministerii des Innern austritt, und dagegen zwei hierzu deputirke Oberappella- 
tionsräthe zugezogen werden. 
Bei weiteren Recursen und bei Nichtigkeitsbeschwerden kommen die Bestimmungen 90 
19 und 24 des vorgedachten Gesetzes über das Verfahren in Administrativjustizsachen zur 
Anwendung. 
§ 15. Oie oberste Militärcommandobehörde wird sich, wegen der für das Militär er- 
forderlich werdenden teistungen, mit dem Kriegsministerio vernehmen, und die Comman= 
danten der Truppenabtheilungen haben daher in dergleichen Fällen ihre Meldungen auf dem 
Dienstwege an gedachte Commandobehörde zu bringen. 
Nur unter ganz besonders dringenden Umständen ist denselben ausnahmsweise gestat- 
tek, unmittelbare Anträge an die Kreisdirectionen, oder an die Amtshauptleute, zu richten. 
Eben so kann 
156 das Militär nur in ganz dringenden Fällen, namentlich zum Transport erkrankter 
Militärpersonen, oder unter Beziehung auf einen ergangenen Befehl zum sofortigen Auf- 
bruch der Truppenabtheilungen, unmittelbare Requisitionen an Orrsbehörden erlassen. 
§& 47. Die Militärcommandanten sind dafür verantwortlich, daß sie jene Bestim- 
mungen beobachten, und in Fällen, wo unmirtelbare Requisitionen zulässig sind, nur die-
	        
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