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jenigen Leistungen, wozu die Staatsbürger gesetzlich verpflichtet, und welche, den Umständen
nach, unumgänglich erforderlich sind, in Anspruch nehmen.
II.
Besondere Bestimmungen.
Erster Abschnitt.
Von den Verpflichtungen zu den Leistungen für das Milikär.
§ 18. Diese Verpflichtungen bekreffen folgende Hauptgegenstände:
A.) Lieferungen,
B.) das Unterkommen des Militärs und die damit verbundenen Bedürfnisse,
C.) die Unterbringung und Verpflegung der Kranken,
D.) Spannungen, und
E.) Mannschaftsdienste.
A.
Von den kieferungen.
* 49. Narurallieferungen für die Armee sind auf ausserordentliche Fälle beschränke,
und können nur mit Zustimmung der Stände, oder, wenn schleunige Maasregeln erfor-
derlich werden, in der 9 88 der Verfassungsurkunde gedachten Maase Stat finden.
Die Ausschreibung erfolgt durch das Kriegsministerium.
§ 20. Sie berreffen entweder
Verpflegungs-=
oder
Ausrüstungsgegenstände.
& 21. Die tieferungen der erstern Ark bestehen in Korn und Hafer, und werden von
den Besitzern der Feldgrundstücke nach dem Verhäleniß der letzteren geleistet.
& 22. Die kieferungen der letzteren Art beschränken sich auf das Bedürfniß an Pferden
für die Artillerie und den Train, welche bei eintretender Mobilmachung der Armee erfor-
derlich werden.
Ueber den Maasstab der tieferung, sowie über die Abschätzung und rarmäsige Bezah-
lung der Pferde, bleiben für vorkommende Fälle besondere Bestimmungen vorbehalten.
B.
Von dem Unterkommen des Militärs und den damit
verbundenen Bedürfnissen.
Erstes Capitel.
Von dem Unterkommen und den damit verbundenen Bedürfnissen
im Allgemeinen. 6
5 23. Diese bestehen in Wohnung und Saallung, ferner in Kirchen= Uebungs= und