Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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119. Erlasse in Ansehung der Verpflichtungen der Communen gegen den Staat 
werden, nach Erfordern der Umstände, im administrativen Wege bewilligt. 
Dritter Abschnitt. 
Von den Vergütungen, welche für die Militärleistungen 
gewährt werden. 
120. Diese Vergütungen betreffen die Naruralleistungen, welche von den Com- 
munen für das Militär geschehen, und es bleiben daher diejenigen Bedürfnisse hier unbe- 
rücksichtige, welche durch die Militärverwaltungsbehörden, für unmitcelbare Rechnung der 
Kriegscasse, verschafft werden. 
§ 421. Die gedacheen Vergütcungen werden für 
1) Lieferungen, 
2) Standeinquarkierung, 
3) Marscheinquartierung, 
4) Cantonnemenés, 
5) Commando's, 
6) Unterbringung und Verpflegung kranker Militärpersonen, 
7) Spannungen und 
8) Mannschaftedienste, 
gewährt, und es treten, in Ansehung der Vergütungssätze für diese verschiedenen Leistungen, 
folgende Bestimmungen ein: 
a. Vergütungen für Lieferungen. 
§ 422. Diese werden nach den Markipreisen ausgeworfen, welche an den Haupt- 
getreidemärkten der betreffenden Gegenden, unmittelbar vor der Ablieferung, bestanden 
haben. 
fb. Vergütungen für Standeingquartierung. 
§ 123. Für die & 28 benannten Milikärpersonen wird eine Vergürung von mo- 
natlich 
Drei Thalern —. —. 
pro Mann, in der Maase gewährt, daß für die Zeit der Abwesenbeik derselben, während 
der Cantonnements, und auf Commando's, und zwar bei letzteren bis zur Dauer von 
einem Monat, keine Kürzung an dieser Vergütung Saatt findet. 
¾ 124. Jür die Quartiergebührnisse der sämmrlichen übrigen Unteroffiziere, sowie 
der gemeinen Mannschaften und Soldarenfrauen, und zwar, was letzrere becrifft, ohne 
Unterschied der Chargen ihrer Ehemänner, werden monallich
	        
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