fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Erster Abschnirtt. 
Von der Erhebung der Zölle und von der Waarenabfertigung, 
soweit solche an der Grenze statifinden. 
I. Beim Waareneingange. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
1) Verhaltem § 4. Wer aus dem Auslande komme, und zollpflichtige Waaren oder gollfreie 
bris wiingange Gegenstände, ketztere im verpackten Zustande, mic sich führt, darf solche, den im 6 29. 
linie. und 30 des Zollgesetzes enthaltenen Bestimmungen zufolge, nur während der Tageszeic 
( 86) und nur guf einer Zollstraße in das Land bringen. Er darf von der Zoll- 
linie ab die Zollstraße nicht verlassen, sondern muß sich auf derselben, ohne Abvwei- 
chung und willkührlichen Aufenthalt und ohne eine Veränderung an der Ladung vorzu- 
nehmen, mir dieser zum Grenzzollamte begeben. 
Auf Gewässern, welche längs der Zollgrenze sich erstrecken, darf, Fälle dringender 
Gefahr oder höherer Gewalt ausgenommen, nur an den dazu bezeichneten Landungs- 
plätzen gelandet und ausgeladen werden. 
2) Anmelbun) § 2. Bei dem Grenzzollamte hat der Waarenführer seine sämmelichen die ta- 
bei dem Greus betreffenden Papiere zu übergeben 
zollamte oder dung betreffenden Papiere z geben. 
dem vorliegen- §3. Wo das Grenzeollamt entfernter von der Grenze gelegen und deshalb näher an 
den Tesaee der Grenze ein Ansageposten errichtet ist, hat der Waarenführer seine Papiere über die 
—- Ladung bei letzterem abzugeben und überdieß die Zahl der Wagen und Pferde und, 
wo möglich, auch die der geladenen Stücke anzumelden. 
Die von dem Waarenführer übergebenen Papiere werden in seiner Gegenwart ein- 
gessegelt, an das Grenzzollamt addressirt und einem Grenzaufseher überliefert, welcher das 
Fuhrwerk oder das Schiffsgefäß zum Grenzzöollamte begleitet. 
Diese Begleitung soll regelmäßig und so oft geschehen, als es die Beschaffenheit des 
Berkehrs erfordert und die Stärke des Personals, sowie die Entfernung des Grenz)oll- 
amtes zulassen. #4 
Bei jedem Anfageposten wird an der Thüre des Abfertigungszimmers eine Be- 
kannkmachung angehefter sein, aus der zu ersehen ist, zu welchen Stunden täglich die 
Begleitung der bis dahin eingetroffenen Waarentransporte zum Zollamte erfolge. 
* 4. Reisende, welche Gepäck bei sich führen und weder mit der gewöhnlichen 
Post, noch mit Extrapost reisen, sind zur Anmeldung nach den Vorschriften der 99 2 
und 3 verpflichter, mie dem Unterschiede, daß sie dem Anfageposten nur ihren Na- 
men, Stand und Wohnore, sowie den Namen und Wohnort des Fuhrmanns anzei- 
gen und einen Schein darüber erhalren, mit dem sie sich bis zum Grenzoollamte aus-
	        
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