Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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änderungen oder Erwarkungen des Eigenrhümers abhängig sind, deren dereinstiger 
Eintritt folglich zur Zeit der Abschätzung noch ungewiß ist. 
b) Dem gemäs haben die Taxakoren, vor allen Dingen, auszusprechen, wie viel der ab- 
zutretende Grund und Boden, in seiner dermaligen Beschaffenheic, als Ackerland, 
Gartenland, Wiese, Holzboden u. s. w. und nach seiner Grösse, werth sei. 
c) Nächstdem ist die Erörterung aber auch darauf zu richten, welchen Schaden der 
Grundeigenthümer sonst durch die Abtretung des, ihm zugehörigen Grund und Bo- 
dens, erleiden würde. In dieser Beziehung ist darauf zu sehen, ob und wie weir, 
nach Befsinden, der Werth des, dem Eigenthümer verbleibenden Grundstücks, durch 
die Abtrekung der Parcelle, wegen erschwerter Bewirthschaftung desselben, sich wahr- 
scheinlich vermindern, oder wie viel er mehr an Kosten aufzuwenden haben werde, um 
den, durch die Abtretung, ausser unmirtelbarer Verbindung mit seinem übrigen Be- 
sitzthum gesetzten Theil desselben, in der bisherigen Maase zu benutzen. 
§& 3. (Zu 951 des Gesetzes.) Fur den Fall, daß die Unrerbringung der, in Stand- 
quartieren sich befindenden Truppenabeheilungen, den Obrigkeiten und Communen aufgege- 
ben und überlassen ist, wird über das, bei Einlegung der Unteroffiziere und Gemeinen in 
die Quartiere, zu beobachtende Verfahren, zur Vermeidung von Irrungen über den Stand 
der Einquartierung, Folgendes bestimmt: 
1) Die Quartierbillets werden bei den Ortsbehörden, nach den, in vorangezogener 
Iphe des Gesetzes gedachten Cisten, gefertigt, und die Hausnummern, die Namen der 
Quartierwirkhe, und die Zahl der einzulegenden Mannschaft, darauf bemerkt. Der 
Garnisoncommandant, an welchen diese Quartierbillets abzugeben sind, hat sodann zu 
veranstallen, daß die Namen der einzulegenden Militärpersonen darauf gebracht werden. 
2) Der Soldat har sich im Quartier durch das Billek zu legitimiren; ohne dieses darf 
keine Militärperson in selbiges ausgenommen werden. 
Geschieht die Unterbringung auf dem Wege der Naturaleinquartierung, so kreten, ausser 
obigen, noch folgende Bestimmungen ein: 
a) Bei den Ortsbehörden sind genaue, mit den tisten und Nachträgen jederzeit überein- 
stimmende Einquartierungsmanugle zu halten. 
b) Den Quarkierwirthen ist, nur unter Vorwissen der Orts= und Militärbehörde, gestat- 
ket, ihre Einquartierung ausserhalb des angewiesenen Hauses unkerzubringen. 
IC) Willkührliche Verkauschungen der angewiesenen Quartiere find untersagt. 
4) Verlegungen einzelner Mannschaften sind den Militärbehörden zwar gestattet; jedoch 
ist dabei die Form der Billecirung zu beobachten. 
e) Allgemeine Umquartierungen können nur unter gegenseitigem Einverständnisse der Mi- 
litär= und Ortsbehörden, und mirtelst Ausfertigung neuer Billecs, geschehen; derglei- 
chen Umguartierungen sollen höchstens aller drei Monate erfolgen. 
1837. 27
	        
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