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& 4. (Zu § 53 des Gesetzes.) In Ansehung des Flächenraums der Exercirplätze,
wird bestimmt, daß selbige
a) für ein Linien-Infanteriebakaillon,
375 Ellen lang und 375 Ellen breie,
für zwei solche Bakaillons,
460 Ellen lang und 460 Ellen breit,
b) für ein Baraillon der leichten Infanterie,
400 Ellen lang und 400 Ellen breit,
für zwei solche Baraillons,
490 Ellen lang und 490 Ellen breit,
J) für eine Schwadron,
500 Ellen lang und 500 Ellen breie,
für zwei Schwadronen,
600 Ellen lang und 600 Ellen breit,
d) für eine Jußbatterie,
600 Ellen lang und 500 Ellen breit,
e) für eine reitende Batterie,
800 Ellen lang und 500 Ellen breit, 4%
sein müssen.
§ 5. (Zu §9 56 des Gesetzes.) ODie Einlegung des Militärs auf den Märschen soll
jederzeit, mircelst Ausferrigung von Quartierbillecs, geschehen.
§ 6. (Zu 962 des Gesetzes.) Die Offtziere haben die Speise= und Brodportionen
nur für diesenigen ihrer Diener, welche nicht zu dem Erat der Mannschaften gehören, aus
eignen Mitteln zu bezahlen. Gehören diese aber zu dem Erar der Mannschaften, so wird
die Vergütung der verabreichten Portionen, in gleicher Maase, wie für andere Mannschaf-
ten, aus der Kriegscasse gewährt.
§ 7. (Zu § 66 des Gesetzes.) Die Einlegung des Militärs bei Canronnements,
soll ebenfalls, mittelst Ausfertigung von Quartierbillets, geschehen.
§ 8. (Zus 104 des Gesetzes.) Die Vorspannleistenden haben darauf zu sehen, daß
sie, sofern, wegen schwachen Spannviehes oder kleiner Wagen, mehrere Juhren, als aus-
geschrieben worden, nöthig werden, diese sogleich mie gestellen. Im Unterbleibungefall
würde die, 9 105 des Gesetzes geordnete Maasregel, einrreten.
§ 9. (Zu V 111 des Gesetzes.) Die Boten zur Einholung der Truppen sind mit
einem, soweit thunlich, an der Kopfbedeckung zu befestigenden Zertel, auf welchem die ein-
zuholende Truppenabcheilung bemerke ist, zu versehen.