Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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§& 10. (Zu 9119 des Gesetzes.) Da für sämmtliche Milicärleistungen ange- 
messene Vergütungen gewähre werden; so können sich die zu bewilligenden Erlasse nur 
auf solche Fälle beschränken, wo Ortschaften durch Unglücksfälle, welche sie berroffen ha- 
ben, für längere oder kürzere Zeit, ausser Stand gesetzt worden sind, ihrer Verpflichtung 
zu den verschiedenen teistungen für das Militär, zu gnügen. 
Die Erlasse werden von dem Kriegsministerio, nach vorgängiger genauen Erörterung, 
in der Maase und auf die Zeit, wie es die Umstände erfordern, bewilligg. ODießfallsige 
Gesuche sind von den Ortsobrigkeiten zunächst bei der Amtshauptmannschaft des Bezirkes 
anzubringen. 
* 41. (Zu 120 des Gesetzes.) Die, in den nachfolgenden 99 geordneten Ver- 
gütungssätze, beziehen sich ausdrücklich nur auf diejenigen Fälle, wo die Naturalleistungen 
der Communen für das Militär in Anspruch genommen werden. 
Hieraus folgt, daß die Milicärverwaltungsbehörden, in Ansehung derjenigen Be- 
dürfnisse, welche von denselben, durch Ermiechung, oder sonst mittelst besonderen Ueberein- 
kommens, verschafft werden, an die Höhe jener Vergütungssätze nicht gebunden sind, son- 
dern hierbei lediglich die contractmäsigen Bedingungen, wie solche, unter freier Concurrenz, 
erlangt werden können, eintreten. 
II. 
Besondere Bestimmungen über das Verfahren bei Liquidirung und 
Vergütung der Militärleistungen. 
§ 42. In Ansehung derjenigen teistungen, welche auf abgeschlossenen Contracten 
mit den Militärverwaltungsbehörden beruhen, bedarf es keines besonderen Kiquidationsver= 
fahrens, sondern die dießfallsigen Vergücungen werden von gedachten Behörden, nach 
Maasgabe jener Contracte, gewährt. 
In Fällen aber, wo die ordonnanzmäsigen Bedürfnisse für das Militär, von den 
Communen unmittelbar und in natura verschafft werden, tritt, in Ansehung der Ciquidi- 
rung und Vergütung dieser Leistungen, folgendes Verfahren ein: 
a. Bei Lieferungen. 
* 13. (Zu 9122 des Gesetzes.) Die näheren Bestimmungen über Eingabe 
der Liquidationen „und Auszahlung der Verguͤtungen, werden, in eintretenden Faͤllen, bei 
Ausschreibung der Lieferungen, gegeben werden. 
b. Bei Standeinquartierung. 
61a4. (Zu 123 flg. des Gesetzes.) Die dießfallsigen giquidationen sind 
von den Orksobrigkeicen, so viel den, den Offizieren f, in den am Schluß 9 35 angedeute- 
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