Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

  
fuͤr das Koͤnigreich Sachsen, 
124“ Stück vom Jahre 1837. 
    
97.) Gesetz, 
die definitive Gültigkeit des Gesetzes vom 2'sten December 1833 (Gesetz- 
sammlung vom Jahre 1833, 3 Fstes Stück. 73), so wie einige Erläute- 
rungen, Abänderungen und Zusätze zu demselben betreffend; 
vom 1 Aten December 1837. 
Wa, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
setzen und ordnen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, daß das über das Untersu- 
chungsverfahren gegen Uebertreter der gesetzlichen Vorschriften in Sachen der indirecten Ab- 
gaben unterm 2 #sten December 1833 erlassene, provisorische Gesetz nunmehr mit folgen- 
den Erläuterungen, Abänderungen und Zusätzen definitive Gültigkeit haben soll. 
1. Erläuterungen. 
4. a) zu § 2 gedachten Gesetzes. 
Die Fälle, in welchen, nach 9 2 vorerwähnten Gesetzes, die Untersuchung und Be- 
strafung auch solcher Bergehen gegen die in Rede stehenden Abgabengesetze, die vermöge 
der 9 1 und 4 des Gesetzes vom 27sten December 1833 eigentlich vor den Zoll= und 
Steuerbehörden untersucht und bestraft werden sollten, den Justizbehörden fernerhin verblei- 
ben soll, beschränken sich lediglich auf Hinterziehungen der Schriften= und Werthstempel= 
steuer, in so weit dergleichen Vergehen bei Gelegenheit der vor Justizbehörden anhängigen 
Rechts= und Verwaltungssachen entdeckt worden find. 
& 2. Die Untersuchung und Entscheidung solcher Stempelhinterziehungen ist von der 
untern Justizbehörde nach § 3 des Gesetzes vom 30sten Januar 1835, das Verfahren 
in Administrativjustizsachen betreffend, in der Eigenschaft einer Verwaltungsbehörde zu be- 
wirken. 
1837. 28
	        
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