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Es ist jedoch auch dann, wenn die Strafe der Werthstempelhinterziehung uͤber 10 Thlr.
—-—- bertragen sodlte, stets schriftliche Verantwortung von der derselben unterliegenden
Behoͤrde zu verlangen.
§ 8. Ist demnächst die Stempelhinterziehung von einer Justiz- oder Verwaltungs—
behörde selbst in einer vor ihr anhängigen Rechts= oder Verwaltungssache begangen und
entweder von einer anderen gleichstehenden oder von einer höheren Justiz= oder Verwal=
kungsbehörde entdeckt worden, so hat
a) die gleichstehende an die compekente höhere Behörde Bericht zu erstarten,
b) letztere aber sowohl in diesem als auch in dem anderen Falle, dafern sse die §
24 vorgeschriebene Verfügung an die, der Hinterziehung beschuldigte Behörde un-
mikkelbar zu erlassen sich nicht veranlaßt finden sollte, enkweder der anzeigenden
oder einer anderen geeigneten Unterbehörde Auftrag zu geben, oder auch dem
Hauptzoll= oder Hauptsteueramte des Bezirks die weitere Erörterung und Enc-
scheidung zu überlassen.
§9. b) zu § 21 des gedachten Gesetzes.
Ausser den Geldstrafen haben die Justizbehörden in den vor ihnen anhängigen Zoll—
oder Steueruntersuchungssachen auch die Nettoerlöse (s. u. § 12) aus den Confiscaten,
dafern letztere niche in zoll= oder steueramtlichem Gewahrsam verblieben und von dem
bekroffenen Haupkamte selbst auf Regquisition der Justizbehörde versteigert worden sind,
an die Hauptzoll= oder Steuerämter abzuliefern.
10. c) zu § 181 des gedachten Gesetzes.
Zu den in ZJoll= und Steuerstrafsachen durch Zwangesmaasregeln eingebrachten Ab-
schlagszahlungen auf die festgestellten Schuldberechnungen sind auch die Erlöse aus Con-
siscaten zu zählen.
11. Bei Verwendung abschläglicher Zahlungen zur theilweisen Tilgung des
Schuldbetrags sind, nach vorgängiger Oeckung der Ersatzgelder, die Requisitionskosten
vorerst zu berichtigen.
Zeicht die vorhandene Summe hierzu nicht vollständig hin, so ist dieselbe zunächst
auf die unker den Zegquisitionskosten begriffenen Verläge — wohin auch die Atzungs-
kosten, nicht aber die Sitzegebühren gehören — zu verwenden. »
Proceßkosten, welche ganz oder zum Theil aus dem, nach Abzug der Ersatzgelder,
verbliebenen Betrage der eingebrachten Summe nicht berichtigt werden koͤnnen, hat die
Untersuchung fuͤhrende Behoͤrde — mit Ausschluß der Patrimonialgerichte — von Amts-
wegen zu uͤbertragen.
Bleibt dagegen nach voͤlliger Tilgung der Proceßkosten noch etwas von der vor-
handenen Baarschaft uͤbrig, so wird dies auf die in der Schuldberechnung ausgewor—
fene Geldstrafe verwendet.
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