Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

( 183 ) 
III. Zusätzliche Bestimmungen. 
§ 21. zu 9 46 des gedachten Gesetzes. 
Ist in den 9 46 des Gesetzes gedachten Fällen die zweite Vorladung dritter Personen 
erfolglos geblieben, so ist der dricten kadung die Androhung der Realcitation beizufügen, 
und mit letzterer, dafern auch dieser Ladung nicht Genüge geschehen sein sollce, zu verfahren. 
§ 22. zu 99 60 und 61 des gedachten Gesetzes. 
Ee bleibt nachgelassen, Vernehmungen und andere im Caufe der Untersuchung sich nö- 
thig machende BVerhandlungen auch in den Cocalien der Nebenzoll= und Unrersteuerämter 
bei Gelegenheit daselbt zu haltender Revissonen vorzunehmen, wenn der Sitz eines solchen 
Amtes entweder dem Wohnorkée des Vorgeladenen näher liege, als der Sitz des Hauptholl- 
oder Hauptsteueramtes, oder die Entfernungen sich gleich sind. Solchenfalls sind die, über 
die daselbst State gefundenen Verhandlungen aufzunehmenden Protocolle (§ 59 des Ge- 
setzes) von den, bei genannten Neben= und Unrerämtern angestellten Beamten mit zu voll- 
ziehen. 
* 23. Bei den Papierstempelhinterziehungen ist zu unterscheiden zwischen 
a) dem einfachen (Schriften) Stempel, welcher nach bestimmten, feststehenden Säten 
zu Ersuch-, Erklärungs-, Ueberreichungeschreiben, amtlichen Ausfertigungen aller Are 
u. s. w. karifmäsig verwendel werden muß, 
und 
b) dem Werchstempel, welcher entweder 
aa) von Verbandlungen, deren Gegenstand in Geld abschätzungsfähig oder schon 
mit seinem Geldwerthe ausgedrücke ist, nach gewissen Procencsätzen zu enrrich- 
ten ist (ordentlichem Werthstempel) 
oder welcher 
bb) zu Verhandlungen, deren Gegenstand dem Werthe nach nur mit Berücksfichti- 
gung seiner höheren oder minderen Wichrigkeit im Allgemeinen beurtheilt werden 
kann, nach einem vom amtlichen Ermessen abhängenden Steuersatze verwendet 
werden muß (ausserordentlichem Werchstempel). 
6 24. Ist nur der einfache Schriftenstempel hinterzogen worden, oder bekträgt die 
Socrafe für den hinkerzogenen Werthstempel nicht über zehn Thaler, so har die zur Un- 
tersuchung und Bestrafung befugte Behörde dem Uebertreter, daß und wie hach, auch in 
welcher Angelegenheit der Stempel hinterzogen worden, bekanne zu machen, und ihm die 
Zahlung des darnach auszuwerfenden tiquidi mie Einräumung zehntägiger Frist von der 
Einhändigung an gerechnet und unter Androhung execurivischer Zwangemittel aufzuerlegen. 
& 25. Ist jedoch die Hinterziehung von der betroffenen Behörde in einer vor ihr 
anhängigen Rechts= oder Verwalcungssache enedecke worden und in letzterer an den Uleber- 
creter oder subsidiarisch oder unmittelbar Verhafceren ohnehin zu verfügen; so ist die nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.