Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

Errichtung der 
Casse. 
Fonds derselben. 
Theilhaber an 
derselben. 
Jortsetzung. 
( 185 ) 
V 5 .) Gesets, 
die Errichtung einer Prediger-Wittwen= und Waisencafse betreffend; 
vom 1sten December 1837. 
Wa99, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, beschlossen und verordnen hierdurch: 
& 1. Es soll eine Pensionscasse für die Wittwen und Waisen der evangelisch-luthe- 
rischen und der evangelisch -reformirten Geistlichen errichtet werden. 
§ 2. Der Stammfonds für diese Casse wird enenommen von den Ueberschüssen, die 
aus der von dem Churfürsten August im Jahre 1583 errichteten Stiftung angesammele 
worden sind. 
Es sollen daher von denselben 223,661 Thlr. 20 gr. 11 pf. sofort in diese Casse 
eingelegt und dasjenige, was aus Staatscassen zeither zu den Pensionen der Wirewen und 
Waisen von Geistlichen aus den, dem Königreiche Sachsen verbliebenen Theilen der Seif- 
ter Merseburg und Zeitz an die Augusteische Seiftungscasse gezahlt worden ist, soll alljähr- 
lich an die neue Casse abgegeben werden. 
Die übrigen Fonds und die jährlichen Einkünfre der Auguskeischen Stiftung, an 
1968 Thlr. 18 gr. —= Rente, werden fernerhin abgesondert verwaltet und der Sciftungs- 
urkunde vom Aten April 1583 gemäs zu Unterstützungen alter, verdienter Geistlichen in 
den Erblanden, so wie deren Wittwen und Waisen verwendet. 
5 3. Alle Superinkendenten, Pfarrer und Diaconen, so wie deren Substituren, in 
Unserem Königreiche, jedoch für jetze mic Ausschluß dersenigen Geistlichen, welche sich nach 
4 noch einzukaufen haben, sind dieser Penssonsanstalt beizutreten verbunden und berech- 
tigt, sie mögen verheirather sein und Kinder haben, oder nicht. Bicarien und Hülfspre- 
diger nehmen jedoch an der Casse keinen Antheil. 
6 4. Da an der Augusteischen Sciftung die Geistlichen in der Oberlausstz und in 
dem Sprengel des Consistorii zu Glaucha, ingleichen die reformirten Geistlichen keinen An- 
tbeil haben, so bleiben die Wittwen und Waisen dieser Geistlichen von der zu errichrenden 
Pensionscasse so lange ausgeschlossen, bis für dieselben ein Fonds ermittelt und zu dieser 
Casse eingezahlt wird, der, nach Verhältniß der Zahl dieser Geistlichen zu der Zahl der 
bei der Augusteischen Stiftung betheiligten Stellen, dem Capital gleich kommt, welches 
jetzt aus der Augusteischen Stiftungscasse in die neue Pensionscasse fließt. Bei Berech— 
nung dieses Fonds wird von der aus der Augusteischen Stiftungscasse eingelegten Summe 
(K2) der 9 8 angegebene Betrag in Abrechnung gebracht, so daß hiernach fuͤr jede geist— 
liche Stelle 200 Thlr. —-—- einzuzahlen sind.
	        
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