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Seine Majestät der König von Preussen:
Allerhöchst Ihren Generalmajor, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister an dem Königlich Hannöverschen, Großherzoglich Oldenburgschen, Herzoglich
Braunschweigschen und Fürstlich Schaumburg-Lipeschen Hofe, Carl Wilhelm Ernst, Frei-
herrn von Canitz und Dallwitz, Ritter des Königlich Preussischen Milicärverdienstordens
mit dem Eichenlaube, des eisernen Kreuzes erster Classe, des rorhen Adlerordens dritter
Classe mit der Schleife, so wie des Kaiserlich Russischen Sanct Annenordens zweiter, des
Sance Stanislausordens zweiter und des Sanct Wladimirordens vierter Classe, und
Allerhöchst Ihren Regierungsrath Eduard Wilhelm Engelmann, Ritter des Königlich
Preussischen rorhen Adlerordens vierter Classe;
Seine Majestär der König von Hannover:
Allerhöchst Ihren Geheimen Cabinersrath, Doctor Georg Friedrich, Freiherrn von
Falcke, Commandeur des Königlich Hannöverschen Guelphenordens, Commandeur des
Kaiserlich Oesterreichschen Königlich Ungarischen Sanct Stephanordens, und Commandeur
erster Classe vom Herzoglich Braunschweigschen Orden Heinrichs des öwen, und
Allerhöchst Ihren Hofrath, Ernst Friedrich Georg Hüpeden, Ritcer des Königlich
Hannöverschen Guelphenordens und des Kurfürstlich Hessischen Ordens vom goldenen 4öwen;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
Hochst Ihren Cammerrath, Gerhard Friedrich August Jansen, Ritter des Königlich
Hannsverschen Guelphenordens und Ritter vom Herzoglich Braunschweigschen Orden Hein-
richs des Löwen;
und
Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig:
Höôchst Ihren Finanzdirector und Geheimen tegarionsrath, August Philipp Christian
Theodor von Amsberg, Commandeur zweiter Classe vom Herzoglich Braunschweigschen
Orden Heinrichs des tôwen, Commandeur des Königlich Hannöverschen Guelphenordens
und des Kurfürstlich Hessischen Ordens vom goldenen töwen, Ritcer des Königlich Säch-
sischen Civilverdienstordens und Inhaber des Waterloo-Ehrenzeichens,
von welchen Bevollmächrigken nach Auswechselung ihrer Vollmachten folgender Ver-
trag unter dem Vorbehalte der Ratification abgeschlossen worden ist.
Artikel 1. Da die Hohen conerahirenden Theile die gegenseirige Unterdrückung des
Schleichhandels und eine freundnachbarliche Mitwirkung zur Aufrechtehaltung Ihrer gegen-
seitigen Handels= und Steuersysteme als vorzügliche Mittel zur Beförderung des redlichen
Verkehrs zwischen beiden Vereinen anerkennen; so verpflichten Dieselben Sich, dem
Schleichhandel zwischen Ihren Landen, und insbesondere da, wo die Grenzen der beider-
seitigen Vereine sich berühren, nach Möglichkeic entgegen zu wirken, jeden durch die Joll-
oder Steuergesetze des Nachbarlandes verborenen Verkehr nach letzterem in Ihren Saaaten
zu verbieten, möglichst zu verhindern und zu bestrafen, und Sich gegenseitig zur Ausrok-