(∆201 )
b.) In allen Ländern, in welchen von vereinsländischem Taback, Traubenmost und
Wein eine Ausgleichungsabgabe zur Erhebung komme, soll von diesen Er-
zeugnissen in keinem Falle eine weitere Abgabe beibehalten oder eingeföhrt
werden.
c.) Das gleichartige Erzeugniß eines anderen Vereinsstaakes darf unker keinem
Vorwande höher als das inländische belastet werden.
2.) Dieselben Grundsätze finden auch bei den Zuschlagsabgaben und Octrois statt,
welche für Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden und deren einseirige Bewilligung
ebenfalls der Königlich Hannöverschen Regierung vorbehalten bleibt.
Artikel 8. Von den Unterthanen in der Grafschaft Hohnstein und dem Amte
Elbingerode, welche in den Gebieten der zollvereinten Seaaten Handel und Gewerbe rrei-
ben oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die gegenwärtige Ueber-
einkunft in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtert werden, welcher niche gleichmäsig
die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen dieser Staaten unter-
worfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende aus jenen Landestheilen, welche
blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende aus selbigen,
welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellun-
gen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbekriebe in ihrem Wohnorte
gesetzlich erworben haben, oder im Dienste solcher dortigen Gewerbstreibenden oder Kauf-
leure stehen, in den anderen Staaten des Zollvereins keine weitere Abgabe hiefür zu ent-
richten verpflichtet sein.
Auch sollen bei dem Besuche der Messen und Märkte zur Ausübung des Handels
und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikare, die Unterthanen aus den mehrer-
wähnten Landestheilen, in jedem Bereinsstagte den eigenen Unterthanen gleich behandelt
werden.
Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus sämmclichen, zum Jollvereine
gebörigen Staaten in den vorerwähnten Jällen bei ihrem Verkehr in den gedachten dan-
deskheilen Königlich Hannöverscher Seits gehalten werden.
Artikel 9. Die den, im Art. 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen entspre-
chende Einrichtung der Verwaltung in der Grafschaft Hohnstein und dem Amte Elbinge-
rode, insbesondere die Bildung des Grenzbezirks in letzterem, und die Bestimmung, Er-
richtung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienfk-
stellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen mit Hälfe der von beiden Seiten zu diesem
Behuf zu ernennenden Commissarien angeordnet werden.
Seine Majestät, der König von Hannover wollen die gedachte Verwaltung dem Ver-
waltungsbezirke der Königlich Preussischen Provincigl-Steuerdirection zu Magdeburg zu-
theilen.