Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

(XXIII.) 
  
S. 
Scheidemuͤnze, inlaͤndische — Verausgabung derselben . . 
— das Einstossen derselben in Packete bleibt nur den betreffenden Cas- 
sen unter sich bei Geldsendungen nachgelassen 
— soll im ungepackten Zustande nur nach Vorschrift des Monzedicts 
vom 14ten Mai 1763 ausgegeben werden 
— die betreffenden Centalcassen haben die Speckaleaßsen mit dem des- Z„ 
fallsigen Bedarfe zu versehen .... 
Schlacken halden, ungangbare, s. Berg= und Schlackenhalden. 
Schleichhandel — Uebereinkunft wegen dessen Unterdruckung zwischen den 
Zollvereinsstasten und Hannover, Oldenburg und Braunschweig, s. 
Verträge. 
Schnee — dessen Auswerfen auf den Chausseen betr. 
rbr — deren ECntrichtung 1837— 1839, s. Steuern“ u. Abgaben. 
Schulbesuch — dessen Beendigung und die Zulassung der Kinder zur Con- 
firmation berr. 
— hinsichtlich der allgemeinen Dauer defelben bleibt die Bestimmung 
des 921 des Gesebes vom öten Juni 1835 über das Elementar= 
volksschulwesen in Krat . . 
— desfallsige Bestimmung bei Kindern, welche vor vollendctem öten 
Jahre in die Schule aufgenommen worden sind 
— Modalität der Berechnung des halbjährigen Erlasses bei Kindern, 
welche vor, oder zu der § 21 des obangezogenen Gesehes festge- 
sehten Zeit in die Schule aufgenommen worden sid 
— Berechnung dieses Erlasses bei Kindern, welche erst nach dem, in 
5 21 des Gesetzes bestimmten, Zeitpunkte die Schule zu besuchen 
angefangen haben 
— derartige Erlasse sollen erst nach sorgfältiger prüfung bewitige werden 
— soll selbst in den, in § 86 der Verordnung vom gten Juni 1835 
gedachten, besonderen Fällen erst nach dem etfullten 13ten Lebens— 
jahre des Kindes aufhoͤren . .. 
— Ausnahmen von obigen Bestimmungen werden nur mit Zustimmung 
der betreffenden Kreisdirection gestattt 
Schweizer-Cantone — Bekanntmachung der mit denselben deesseits abge- 
schlossenen Uebereinkunft wegen gleicher Behandlung der beidersei- 
tigen Staatsangehörigen in Concursfällen 
Soldaten, zum Schutze von Forsten, Jagden und Fluren commandirte, s. 
Instruction. 
Spar- und Leihcassenordnung der Stadt Pirna, s. Pirna. 
Staatsabgaben in der Oberlausitz, s. Oberlaufitz. 
Staatsdiener — Civil-— — deren Beiträge zum Staatspensionsfonds, 
s. Staatspensionsfonds. 
Staatsdiener — deren Verpflichtung, s. Civilstaatsdiener. 
Staatsminister, in Evangelicis beauftragte, — deren Ressortrerhältnisse zu 
  
dem Ministerio des Cultus und offentlichen Unterrichts bett. 
Hierzu das Regulatio darüber sub CGG 
28 Sept. 
1836 
15 Dec. 
V 
V 
V# VM 
2- 2 
M 
2 
1837 
26 April 
12 Nov. 
  
  
  
Seite. 
77 fg. 
2 
— 
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94 
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# 
103 
104—106 
  
Paragr. 
10 
S.
	        
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