Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

( 204 ) 
C. 
Uebereinkunft 
zwischen Preussen, Baiern, Sachsen, Würtemberg, Baden, Kurhessen, dem 
Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringschen Zoll= und Handelsvereine 
gehörigen Stagten, dem Herzogthume Nassau und der freien Stadt Frankfurt 
einer Seits, und Braunschweig anderer Seits, wegen des Anschlusses des Für- 
stenthums Blankenburg nebst dem Stiftsamte Walkenried, ferner des Amts 
Calvörde, des Braunschweigschen Antheiles des Dorfes Pabstdorf und des 
Dorfes Hessen an das Zollsystem Preussens und der übrigen Staaten 
des Zollvereins. 
Artikel 1. Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig treten mie Ihrem 
Fürstenehume Blankenburg und Ihrem Stiftsamte Walkenried, auch mie Ihrem Amte 
Calvörde, Ihrem Ancheile des Dorfes Pabstdorf und dem Dorfe Hessen, unbeschadet 
Ihrer landesherrlichen Hoheitsrechte, dem Zollsysteme des Königreichs Preussen und damit 
dem Zollsysteme der übrigen Staaren des Zollvereins bei. 
Artikel 2. In Folge dieses Beitritts werden Seine Durchlaucht der Herzog von 
Braunschweig mie Aufhebung der gegenwärtig in den gedachren Landestheilen über Eingangs= 
Ausgangs= und Durchgangsabgaben und deren Verwaleung bestehenden Gesetze und Ein- 
richrungen, daselbst die Berwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben 
in Uebereinstimmung mit den derzeit bestehenden desfallsigen Königlich Preussischen Gesetzen, 
Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen eintreten, und zu die- 
sem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren, sonstige Verfu- 
Zungen aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch 
die oberste Steuerbehörde zu Braunschweig zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 3. Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Arcikel gedachten, in Preus- 
sen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den 
fraglichen Braunschweigschen Landestheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der 
Zastimmung der Herzoglich Braunschweigschen Regierung. ODiese Justimmung wird nicht 
verweigerk werden, wenn solche Abänderungen in den Köôniglich Preussischen Stagten allge- 
mein gekroffen werden. 
Artikel 4. Mir der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunfe hören die Ein- 
gangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben an den Grenzen zwischen Preussen und den 
in Rede stehenden Herzoglich Braunschweigschen Landestheilen auf, und es können alle Ge- 
genstände des freien Derkehrs gus letztern frei und unbeschwere in die Preussischen und die
	        
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