Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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b.) dem Dorfe Würgassen, 
.) dem nördlich von der kemförder Chaussee liegenden Theile des Dorfes Reiningen, 
d.) dem rechts der Weser und der Aue belegenen Theile des Kreises Minden, wel- 
cher von dem Einflusse der Aue in die Weser an, durch die Weser, demnächst 
von der Gegend bei Leese ab, durch die Königlich Hannöversche, dann Fürstlich 
Schaumburg-tippesche Landesgrenze bis zur Aue, und von hier ab durch die 
Aue bis zu deren Eintritte in die Weser umgrenze wird, 
dem Hannover-Oldenburg-Braunschweigschen Systeme der Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangsabgaben, so wie der Verbrauchs- (Fabrications-) Abgaben von inländi- 
schen Branntwein und Bier bei. 
Artikel 2. In Folge dieses Beitcritts werden Se. Majestät der König von Preus- 
sen in den gedachten Landestheilen mit Aufhebung der gegenwärtig in einigen derselben über 
Eingangs-, Ausgangs= und Ourchgangsabgaben und deren Verwaltung bestehenden Ge- 
setze und Einrichtungen, ingleichen der bisherigen Brannewein= und Braumatzsteuer, die 
Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben, so wie der Verbrauchs- 
(Fabricarions-) Abgaben von Branntwein und Bier, in Ulbereinstimmung mit den der- 
zeit bestehenden desfallsigen Königlich Hannöverschen und Herzoglich Braunschweigschen Ge- 
setzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen eintreten, und 
zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren, sonstige 
Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten ha- 
ben, durch die Provincial-S-euerdirectionen zu Münster und resp. zu Magdeburg 
zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 3. Ertwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in Han- 
nover und Braunschweig bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche der Uebereinstim- 
mung wegen auch in den fraglichen Preussischen tandeskheilen zur Ausführung kommen 
müßten, bedürfen der Zustimmung der Königlich Preussischen Regierung. 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in dem 
Königreiche Hannover, resp. Herzogthume Braunschweig allgemein getroffen werden. 
Artikel 4. Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunfe hören alle Ein- 
gangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben an den Grenzen zwischen den in Rede 
stehenden Königlich Preussischen Landestheilen und dem Gebiete des Hannover Oldenburg- 
Braunschweigschen Steuerverbandes auf, und es können alle Gegenstände des freien Ver- 
kehrs aus jenen tandestheilen frei und unbeschwert in das Steuervereinsgebiel, und umge- 
kehrt aus diesem in jene eingeführt werden, mie alleinigem Vorbehalte der Spielkarten, 
des Salzes, der Kalender, hinsichtlich welcher die bisherigen Verhältnisse unverändert be- 
stehen bleiben, des im Herzogthume Oldenburg fabricirten Bieres (welches bei seinem 
Uebergange in das übrige Gebiet des Steuervereins der in diesem bestehenden Verbrauchs- 
abgabe von inländischem Biere unrerliegt), und endlich solcher Gegenstände, welche ohne
	        
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