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Eingriff in die von der Koͤniglich Preussischen Regierung oder von einem der Staaten des
Hannover-Oldenburg-Braunschweigschen Steuervereins ertheilten Erfindungsprivilegien (Pa-
kente) nicht nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der
Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, aus-
geschlossen bleiben müssen.
Artikel 5. In den, dem Steuerverein anzuschliessenden Preussischen Landestheilen
verbleibt der Debit der Spielkarten und des Salzes, welches zu den festgesetzten Regie-
preisen verkauft werden wird, ausschließlich der Königlich Preussischen Regierung, und soll
für diese Artikel, gleichwie für Stempelpapier und Kalender, bei ihrer Einfuhr in jene Ge-
bietstheile eine Abgabe nicht entrichtet werden.
Artikel 6. Die Verbrauchsabgaben, welche in den, dem Seeuervereine anzu-
schliessenden Preussischen Landestheilen für Rechnung der Königlich Preussischen Regierung
erhoben werden, bleiben zwar, wie in sämmtlichen zu dem gedachten Bereine gehörigen
Staaten, der einseitigen Bestimmung der Regierung, so wie deren privarivem Genusse
vorbehalten, sedoch wird dem Grundsatze des Bereins gemäs, das gleichartige Erzeugniß
eines andern Vereinsstaats unter keinem Vorwande häöher als das inländische belastes
werden.
Dasselbe gilt auch von den Zuschlagsabgaben und Octrois, welche für Rechnung ein-
zelner Gemeinden erhoben werden.
Artikel 7. Von den Unterthanen in den in Rede stehenden Königlich Preussischen
Gebietstheilen, welche in den Staaken des Hannover-Oldenburg-Braunschweigschen Steuer-
vereins Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeilpuncte ab, mit
welchem vie gegenwärtige Uebereinkunft in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet wer-
den, welcher nicht gleichmäsig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Un-
terthanen dieser Staaten unterworfen sind. ODesgleichen sollen Fabricanten und Gewerbe-
kreibende aus jenen Landestheilen, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft An-
käufe machen, oder Reisende aus selbigen, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Mu-
ster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu
diesem Gewerbsbetriebe in ihrem Wohnorte gesetzlich erworben haben, oder im Dienste sol-
cher dortigen Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in den andern Staaten des Steuer-
vereins keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet sein.
Auch sollen bei dem Besuche der Messen und Märkte zur Ausübung des Handels und
zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabricate die Unterthanen aus den mehrerwähnren
Landestheilen in jedem ereinsstaate den eignen Unterthanen gleich behandelt werden.
Auf ganz gleiche Weise wird es mit den Unterthanen aus sämmtlichen zum Steuer-
vereine gehörigen Seaaten in den vorerwähnten Fällen bei ihrem Verkehr in den gedachten
Landestheilen Königlich Preussischer Seits gehalten werden.