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des Hannover-Oldenburg-Braunschweigischen Steuerverbandes hinsichtlich derjenigen Gegen-
stände, für welche jene Erleichterungen von ihnen zugestanden worden sind, auf eine für
den Verkehr ihrer Unterthanen nachtheilige Weise verändert würde, oder überhaupt deren
Verkehr mit Hannover, Oldenburg und Braunschweig von Seiten dieser Staaten wesent-
lich erschwert werden sollte.
Wegen der erforderlichen Ursprungslegicimation der in der Anlage verzeichneten Gegen-
stände ist ein besonderes Regulativ verabredet worden, welches in dem Gebiete des Hanno-
ver-Oldenburg-Braunschweigischen Steuerverbandes öffentlich bekannt gemacht werden wird,
und wonach auch die betreffenden Steuerbehörden in dem Gebiete des Jollvereins mit ent-
sprechender Anweisung versehen werden sollen.
Artikel 3. Zur gegenseitigen Erleichterung des Jahrmarktsverkehrs soll künftig nur
von dem verkauften Theile der aus dem Gebiete des einen Vereins auf die Jahrmärkte in
dem Gebiete des anderen Vereins gebrachten Waaren die gesetzliche Eingangsabgabe, für
den unverkauft zurückzuführenden Theil aber in beiden Vereinsgebieten weder eine Ein-
gangs= noch Durchgangsabgabe erhoben werden.
Gegenstände der Verzehrung sind jedoch von dieser Erleichterung ausgeschlossen.
Artikel 4. Die im vorstehenden Artikel für den Jahrmarktsverkehr bestimmren
Erleichterungen sollen auch bei dem Verkehr auf den Biehmärkren in den gegenseitigen
Vereinsgebieken Anwendung erhalten, so daß für das unverkauft zurückgehende Vieh weder
eine Eingangs= noch Durchgangsabgabe erhoben werden wird.
Artikel 5. Die dem einen Wereine angehörigen Unterthanen, welche die Märkte
im anderen WVereinsgebiete beziehen, sollen daselbst sowohl hinsichtlich der Berechtigung zur
Ausübung ihres Gewerbes auf den Märkten, als auch der etwaigen Entrichtung einer
Abgabe dafür den eigenen Unterkhanen gleich behandelé werden.
Artikel 6. Für das aus dem einen Vereinsgebiete in das andere zur Wetde ein-
gehende, und nach Benutzung derselben wieder ausgehende Bieh, soll gegenseirig weder eine
Eingangs= noch eine Durchgangsabgabe erhoben werden.
Artikel 7. Ees soll den Unterthanen der contrahirenden Theile gestattet sein, Ge-
treide, Hülsenfrüchte und Oelsaamen, auf Mühlen des andern Vereinsgebietes, unter der
Bedingung der Wiederausfuhr des gewonnenen Fabrikats, dergestalt abgabenfrei verarbei-
ten zu lassen, daß weder von den aus einem Vereinsgebiete in das andere übergehenden
Körnern, noch von den daraus gewonnenen Fabrikaken, bei deren Aus= und resp. Wie-
dereingange eine Ein-, Aus= oder Durchgangsabgabe zu enrrichten ist.
Der Eingang und resp. Wiederausgang muß jedoch, insofern nicht in einzelnen Fällen
eine Ausnahme zulässig befunden und ausdrücklich nachgegeben wird, über eine Joll= (Steuer-)
Seelle erfolgen und bei derselben angemeldet werden, wie denn überhaupt dabei diesenigen