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II. Vorschriften zum Schutze der Salzbergwerke gegen Gefahren von benachbarten
bergbaulichen Anlagen.
8. 4.
Jedes auf Steinsalz oder die mit demselben auf der nämlichen Lagerstätte vorkom—
menden Salze verliehene Bergwerk muß an seinen Markscheiden einen nach der Teufe
hin von senkrechten Ebenen begrenzten Sicherheitspfeiler von mindestens 200 m, recht-
winklig auf die Markscheide gemessen, unverritzt so stehen lassen, daß die ganze Pfeiler-
stärke in das Feld des betreffenden Bergwerks zu liegen kommt.
Konsolidirte Bergwerke gelten hinsichtlich dieser Sicherheitspfeiler als ein Bergwerk.
S. 5.
Es ist verboten, ohne ausdrückliche Erlaubniß des Oberbergamts die Sicherheits-
pfeiler zu schwächen oder zu durchörtern oder innerhalb derselben Untersuchungsbohrlöcher
von Tage her bis in die Salzlagerstätte niederzubringen.
g. 6.
In Salzbergwerken, welche die Salze durch Auflösung gewinnen, müssen die zur
Hebung der Sole von Tag aus getriebenen Bohrlöcher mindestens 300 m von der Mark-
scheide entfernt sein.
Der Betrieb eines solchen Bohrlochs ist von dem Besitzer einzustellen, sobald Grund
zu der Annahme vorliegt, daß die Aussolung den nach §. 4 beziehungsweise §. 7
vorgeschriebenen Sicherheitspfeiler erreicht hat.
Wenn auf dem Felde eines und desselben Bergwerks oder innerhalb eines konso-
lidirten Bergwerks die Salzgewinnung sowohl durch Grubenbau als auch durch Lösung
der Salze und Hebung der Sole erfolgt, so muß zwischen den Grubenbauen und den
Solebohrlöchern eine Entfernung von 500 m eingehalten werden und es darf auch in
diesem Felde die Aussolung nur solange fortgesetzt werden, bis der nach S. 4 beziehungs-
weise §.7 vorgeschriebene Sicherheitspfeiler erreicht ist.
Der Besitzer eines unter Abs. 1 fallenden Bergwerks ist verpflichtet, dem Bergamt
jeder Zeit die zur Beurtheilung des Fortschritts der Aussolung des Steinsalzlagers
erforderlichen Angaben zu machen.