Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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setze ist, wird Solches Allen, die es angeht, zu gebührender Nachachtung bekannt ge- 
macht. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 31 ten December 1836. 
Friedrich August. 
  
Bernhard von Lindenau. 
2.) Verordnung, 
die Einführung einer zweiten Auflage der Pharmacopocae Saxonicae 
und eines veränderten Apothebergewichts betreffend; 
vom Z26sten December 1836. 
2 allerhöchster Anordnung ist auf eine dem setzigen Standpunkte der Chemie und 
Pharmacie angemessene und für die Apotbeker brauchbare Weise durch eine hierzu nieder- 
gesetzte Deputation und Commission eine zweite Auflage des durch das Mandat vom 
1 vien October 1820. eingeführten allgemeinen Dispensatorü besorge worden, welche in 
der Waleherischen Hofbuchhandlung allhier unker dem Titel: Pharmacopoea Saxonica 
zussu regio et auctoritate publica denuo edita, recognita et emendata. Dresdae 
1837. erschienen ist. 
Mit Sr. Königl. Majestät Genehmigung ist nunmehro zur Bekannemachung 
dieses Werks zu schreitren. Es wird daher sowohl unker Vorbehalt der Publication einer 
anderweiten Arzneienkaxe, als auch mik wiederholter Einschärfung der im vorgedachten Man- 
date ertheilcen sonstigen Bestimmungen zu obigem Behufe annoch Folgendes verordnet:
	        
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