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. 1. Die medicinischen Prüfungsbehörden haben jeden Arzk erster Classe bei der
Promotion und Jeden, der das examen ad praxin medicam als Arzée zweiter Classe
bestanden hac, zu verpflichten, daß er sich ein Exemplar der neuen Ausgabe dieser Phar-
macopöe anschaffe. Auch erwartet man, daß Aerzee, welche die Heilkunde bereits aus-
üben, ohne specielle Aufforderung dasselbe thun werden.
9. 2. Alle Aporheker haben sich innerhalb Jahresfrist, von Bekanntmachung dieser
Verordnung an, mir den in diesem Dispensatorio, welches binnen 4 Wochen bei
10 Thlr. — — Strafe in jeder Officin angeschafft werden soll, aufgeführten rohen und
zubereiteken Arzneien in ächter, gurer und unverdorbener Beschaffenheit, auch genügendem, jedoch
nicht überflüssigem, Vorrarhe zu versehen; widrigenfalls aber nach Befinden, ausser der Con-
fiscation der untauglich oder nach H. 3. vorschriftswidrig befundenen Vorräthe, annoch
verhälenißmässige Ahndung zu erwarten, weshalb jedes erhebliche BVerschulden der Art von
den Obrigkeiten der betreffenden Kreisdirection angezeigt werden soll. Den Apothekern
kleiner Orte wird indeß nachgelassen, die Seite 223 — 225. der neuen Auflage des
Dispensatorüt verzeichneten Arzneien nicht vorräthig zu halten. Dagegen sind dieselben
insgesammt verpflichtet, auf Verlangen des Arztes Arzneien zu fertigen, welche darin niche
aufgenommen sind.
§. 3. Alle im zweiten Theile der neuen Pharmacopöe angegebenen zusammengesetz-
ten Arzneien, insbesondere die rein pharmaceutischen, sind nach den ertheilten Worschriften
genau zu fertigen Hätten aber Aerzke oder Apotheker bei dieser neuen Ausgabe der Phar-
macopöe Etwas zu bemerken, so haben sie es durch ihre vorgesetzten Physicos dem
Ministerio des Innern als der Obermedicinalbehörde anzuzeigen.
Alle Recepte müssen genau nach Angabe der Aerzte bereitet, und es dürfen dabei be-
sonders keinerlei vorgeschriebene Bestandtheile gegen andere vertauscht werden. Wenn bei
Fertigung eines Recepts Zweifel oder Bedenken in Rücksicht der Zusammensetzung oder
der angeordneten Dosis mit besonderer Beachtung der S. 228. der neuen Ausgabe der
Pharmacopde beigefügten Tabelle eintreten: so ist jedesmal zuförderst von dem Arzee oder
Wundarzte, der es verschrieben hat, Aufschluß darüber einzuziehen.
. 4. Alle in der neuen Auflage der Pharmacope auf den Seiten 226 — 227.
aufgeführten Gifte dürfen lediglich von dem Apotheker und Provisor selbst unter nachste-
benden Bedingungen ausgegeben werden:
a.) auf eine schriftliche mit dem Monarstage, dem Namen und Wohnorte des Em-
pfängers versehene, auch behörig unterzeichnete Anordnung eines legitimirten Arztes oder
Wundarztes zum innerlichen oder äusserlichen Arzneigebrauch;
b.) zur Anwendung im Gewerbe, oder in der Wirthschaft an Personen, die ihm ent-
weder in Hinsicht ihres dießfallsigen Bedarfs und ihrer vollkommenen Juverlässigkeic ganz
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