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Rücksicht auf das tebensalter, der vorstehend erwähnte Erlaß dergestalt zu berechnen, daß
dergleichen Kinder wenigstens volle funfzehn Schulhalbjahre Hindurch (vergl. §. 57. und 59.
der Verordnung vom 9. Juni 1835. zum Gesetze über das Elementarvolksschulwesen) die
Schule besucht haben müssen.
6. 5. Einen dergleichen Erlaß haben Geistliche überhaupe nie ohne sorgfältige Prü
fung zu bewilligen, und wenn sie dabei ein Bedenken finden, bei ihrem vorgesetzten Su
perintendenten, oder in der Oberlausitz bei der Kreisdireceion zu Budissin, anzufragen,
und von daher Bescheidung zu erwarten.
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§. 6. Selbst in denjenigen besonderen Fällen, von welchen in der Verordnung vom
9. Juni 1835. 9. 86. gehandelt wird, ist einem Kinde doch vor gänzlich erfülltem drei-
zehnten Jahre der Ausrritt aus der Schule und die Zulassung zur Confirmarion auf keine
Weise zu gestatten.
§. 7. Dagegen mag an den Orten, wo nur eine einmalige Aufnahme in die Schule
Statt findet, mit Bewilligund der betreffenden Kreisdirection ausnahmsweise eine zwei-
malige Entlassung aus der Schule zum Besten derjenigen Kinder, für welche es aus erheb-
lichen Gründen verlangt wird, nachgelassen werden.
Dresden, den 15. December 1836.
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
von Carlowicz.
Heymann.