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6. 12. Die in §. S. des Gesetzes über die Errichtung der Landrentenbank enthaltene Be-
schränkung, wonach jedem Rentepflichrigen nur insoweit freistehen soll, durch Baarzahlungen
sein Renrencapital und dadurch zugleich seine Renten zu mindern oder zu tilgen, als diese Jah-
lungen mie 12 Thlr. 12 gr —= aufgehen, soll nicht weiter festgehalten werden, sondern von
nun an nachgelassen sein, auch Renten von einem geringern jährlichen Berrage, als dem von
Zwölf Groschen, wenn derselbe nur mit Vier Pfennigen ohne Rest getheile werden kann,
durch baare Erlegung ihres fünf= und zwanzigfachen Betrags zu tilgen, und grössere Renten
um soviel zu mindern. Eine Rente wird daher um Einen Pfennig terminlich oder um Vier
Pfennige jährlich gemindert durch eine Baarzahlung von Acht Groschen Vier Pfennigen.
. 13. Die durch abschlägliche Baarzahlung auf das Rentencapital zu bewirkende Ver-
minderung, so wie die durch völlige Abzahlung desselben herbeizuführende völlige Tilgung der
Rente tritt, in Gemasheit §. 8. flg. des andrentenbankgesetzes, ein mit dem dritten Ter-
mine, welcher, die zu gehöriger Zeit erfolgende Zahlung vorausgesetzt, nach erfolgter Anmel-
dung der Baarzahlung bei der Orktsskeuereinnahme oder den unten, §. 16. dieser Verordnung,
genannten Behörden fällig wird, oder, dafern eine Anmeldung gar nichr, oder doch nicht
in Zeiten erfolge ist, mie dem dritten Termine nach wirklich geleisterer Zahlung.
. 44. Bei allen von nun an erfolgenden abschläglichen Zahlungen auf das Rentenca-
pital, so wie bei einer beabsichtigten völligen Abzahlung desselben, soll den Rentepflichtigen
derjenige Betrag zu Gute gehen, um welchen sich der abzutragende Theil des Capitals bis zum
Jeitpunkt der Jahlung durch die planmäsig vorgeschrictene Amorkisation vermindert haben wird.
Jach welchem Betrage, unter Zugurerechnung dieser mit jedem Jahre steigenden Abzuge,
eine Rente in jedem Jahre, welches seit dem ersten Rententermine abgelaufen ist, durch Baar-
—fp’pahlung ablösbar sein soll, ist aus der unter O. hier beiliegenden Tabelle zu ersehen.
. 45. Capitalabschlagszahlungen an die Rentenbank können nur nach völlig restloser
Abtrragung sämmtlicher bis dahin fällig gewesener Termine angenommen werden. Etwa auf-
gelaufene Reste sind daher von der zur Zahlung angebotenen Summe zuvörderst zu berichtigen.
6. 16. Die Capitalsabzahlungen können nicht bei den Ortssteuereinnahmen, sondern nur
entweder bei der Landrentenbank selbst, oder bei den die Kocalrentencataster führenden Behörden
erfolgen.
Diese Behörden sind für jetzt folgende:
A.) in den alten Erblanden:
a.) die Bezirkssteuereinnahmen für die unmittelbaren Amtsorkschaften und die einzelnen
zu keinem Communalverbande gehörigen, mit Entrichtung der Steuern unmirtelbar an sie ge-
wiesenen Contribuenten;
P.) die Königlichen Kammerguts= und sämmtliche Patrimonialgerichte und Stadträrhe
für die die Steuern an sie enerichtenden Orte;
ZC.) die gemeinschaftliche Steuereinnahme zu Glauchau für alle zu den Schönburg'schen Re-
ceßherrschaften gehörigen Orte;