Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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6. 12. Die in §. S. des Gesetzes über die Errichtung der Landrentenbank enthaltene Be- 
schränkung, wonach jedem Rentepflichrigen nur insoweit freistehen soll, durch Baarzahlungen 
sein Renrencapital und dadurch zugleich seine Renten zu mindern oder zu tilgen, als diese Jah- 
lungen mie 12 Thlr. 12 gr —= aufgehen, soll nicht weiter festgehalten werden, sondern von 
nun an nachgelassen sein, auch Renten von einem geringern jährlichen Berrage, als dem von 
Zwölf Groschen, wenn derselbe nur mit Vier Pfennigen ohne Rest getheile werden kann, 
durch baare Erlegung ihres fünf= und zwanzigfachen Betrags zu tilgen, und grössere Renten 
um soviel zu mindern. Eine Rente wird daher um Einen Pfennig terminlich oder um Vier 
Pfennige jährlich gemindert durch eine Baarzahlung von Acht Groschen Vier Pfennigen. 
. 13. Die durch abschlägliche Baarzahlung auf das Rentencapital zu bewirkende Ver- 
minderung, so wie die durch völlige Abzahlung desselben herbeizuführende völlige Tilgung der 
Rente tritt, in Gemasheit §. 8. flg. des andrentenbankgesetzes, ein mit dem dritten Ter- 
mine, welcher, die zu gehöriger Zeit erfolgende Zahlung vorausgesetzt, nach erfolgter Anmel- 
dung der Baarzahlung bei der Orktsskeuereinnahme oder den unten, §. 16. dieser Verordnung, 
genannten Behörden fällig wird, oder, dafern eine Anmeldung gar nichr, oder doch nicht 
in Zeiten erfolge ist, mie dem dritten Termine nach wirklich geleisterer Zahlung. 
. 44. Bei allen von nun an erfolgenden abschläglichen Zahlungen auf das Rentenca- 
pital, so wie bei einer beabsichtigten völligen Abzahlung desselben, soll den Rentepflichtigen 
derjenige Betrag zu Gute gehen, um welchen sich der abzutragende Theil des Capitals bis zum 
Jeitpunkt der Jahlung durch die planmäsig vorgeschrictene Amorkisation vermindert haben wird. 
Jach welchem Betrage, unter Zugurerechnung dieser mit jedem Jahre steigenden Abzuge, 
eine Rente in jedem Jahre, welches seit dem ersten Rententermine abgelaufen ist, durch Baar- 
—fp’pahlung ablösbar sein soll, ist aus der unter O. hier beiliegenden Tabelle zu ersehen. 
. 45. Capitalabschlagszahlungen an die Rentenbank können nur nach völlig restloser 
Abtrragung sämmtlicher bis dahin fällig gewesener Termine angenommen werden. Etwa auf- 
gelaufene Reste sind daher von der zur Zahlung angebotenen Summe zuvörderst zu berichtigen. 
6. 16. Die Capitalsabzahlungen können nicht bei den Ortssteuereinnahmen, sondern nur 
entweder bei der Landrentenbank selbst, oder bei den die Kocalrentencataster führenden Behörden 
erfolgen. 
Diese Behörden sind für jetzt folgende: 
A.) in den alten Erblanden: 
a.) die Bezirkssteuereinnahmen für die unmittelbaren Amtsorkschaften und die einzelnen 
zu keinem Communalverbande gehörigen, mit Entrichtung der Steuern unmirtelbar an sie ge- 
wiesenen Contribuenten; 
P.) die Königlichen Kammerguts= und sämmtliche Patrimonialgerichte und Stadträrhe 
für die die Steuern an sie enerichtenden Orte; 
ZC.) die gemeinschaftliche Steuereinnahme zu Glauchau für alle zu den Schönburg'schen Re- 
ceßherrschaften gehörigen Orte;
	        
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