Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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§. 3. Bei der ersten Anmeldung sind 2 Procent auf jede Actie, gegen Empfang ei- 
nes, von zwei Comitémitgliedern unterzeichneten Interimsscheines nach dem Schema sub 
B., baar entrichtet worden. Die übrigen 98 Procene werden, soweit es nicht bereits 
geschehen, in Raten von höchstens zehn Procent und in den vom Directorium zu bestim- 
menden und wenigstens 2 Monat vor der jedesmaligen Verfallzeit, nach 9. 1 5., bekannt 
zu machenden Fristen eingezahlt, und die erfolgte Zahlung auf dem Interimeschein bemerkt. 
§. 4. Wer eine solche Zahlung zur festgesetzten Jeic nicht leistet, wird dadurch aller 
seiner Rechte als Actionair, so wie der bereits gezahlten Einschüsse, welche der Casse der 
Compagnie anheim fallen, verlustig. Der ausgestellte Interimsschein wird durch öffentliche 
Bekannemachung annullirt, und es wird ein neuer an dessen Stelle unter fortlaufender 
Nummer creire und verkauft. Eingezahlte Gelder können nicht zurückgefordert werden. 
9. 5. Bei der letzten Einzahlung werden die Actien, gegen Rückgabe der Interims- 
scheine, ausgegeben. Bis dahin vertreten letztere die Stelle der Actien, und ertheilen ihren 
Besitzern alle Rechte und Verbindlichkeiten der Actionairs. 
§. 6. ODie Actien werden nach dem Schema A. ausgestellt, und von zwei Oireckoren 
und dem Bevollmächtigten unterzeichnet. 
. 7. Jeder Actionair hat als solcher, nach Verhäl'niß des von ihm geleisteten Ein- 
schusses, gleichen Antheil am gesammten Eigenthum, Gewinn und Verlust der Compagnie, 
ist aber nur bis zur Höhe des Actien-Nominalwerthes verbindlich. 
§9. S. Die Gesammtheit der Actionairs bildet die 
„leipzig-Dresdner Eisenbahncompagnie."“ 
Ihr gehörk die Eisenbahn nebst allen zu deren Benutzung dienenden Gebäuden, Ulten- 
silien, Maschinen, Lagervorräthen und sonstigen Zubehörungen eigenthümlich. 
§. 9. Die Actien werden mit Vier vom Hundert auf das Jahr, von der Zeit an, ver- 
zinst, wo alle Einzahlungen darauf völlig erfolgee, und die Actien selbst ausgegeben wor- 
den sind. Diese Zinsen werden halbjährig in teipzig, oder auch auf den sonst vom Di- 
rectorium zu besiimmenden Plätzen, gegen die den Actien beigefügren Coupons, ausgezahle. 
6. 10. Diejenige reine Einnahme, welche bis zur Ausgabe der Actien und bis zum 
Anfange der Verzinsung durch eine schon theilweise Benutzung der Bahn erlangt werden 
wird, soll als Dividende auf alle Interimsscheine gleichmäsig vertheile werden. 
§6. 14. Die Auszahlung der Zinsen und Dividenden an die Inhaber der Coupons 
kann bei dem Directorium durch gerichtliches Verbot nicht gehindert werden. 
Untergegangene, verlorne, oder sonst ihren Inhabern abhanden gekommene Inrerims- 
scheine, Actien, oder Coupons werden, auf Antrag des Betheiligten, nach vorgängiger be- 
scheinigker Erlassung von Edictglien und guf den Grund der sodann rechtskräftig erfolgten
	        
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